(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen
1. |
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und |
2. |
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
2. |
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist, |
3. |
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt, |
5. |
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat. |
(3) 1Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. 2Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. 3Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.
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