Rz. 57

Bis 2001 lautete die Formulierung: "… noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht …". Für Vz 2002 galt die Formulierung: "… arbeitslos i. S. d. Dritten Buches Sozialgesetzbuch …". Ab Vz 2003 galt: "… nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist …". Mit Geltung ab 2004 wurde "Arbeitsamt" durch "Agentur für Arbeit" ersetzt.

Bis 2002 knüpfte die Regelung an den Begriff der Arbeitslosigkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 SGB III an. Danach setzt Arbeitslosigkeit außer der Beschäftigungslosigkeit auch Bemühungen voraus, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), sowie die Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts bzw. der Agentur für Arbeit. Das Kind musste seine Arbeitsbereitschaft dokumentieren.[1] Nach der Neufassung ab 2003 ist lediglich die Beschäftigungslosigkeit[2] vorausgesetzt sowie die Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III. Verfügbarkeit und Eigenbemühungen sind keine Berücksichtigungsvoraussetzungen mehr. Die Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit wird typisierend unterstellt.[3] Die Arbeitsplatzsuche des Kindes auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit reicht allerdings nicht aus.[4]

Das Kind hat sich grundsätzlich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden[5], die die Arbeitslosmeldung bescheinigt. Diese dient gegenüber der Familienkasse als Nachweis, sodass insoweit keine weiteren Prüfungen erforderlich sind. Als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender dient auch ein Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld.[6] Der Registrierung als arbeitsuchend bei der Arbeitsagentur kommt allerdings keine (echte) Tatbestandswirkung zu.[7] Zwar reicht eine positive Bescheinigung der Agentur für Arbeit in aller Regel als Nachweis der Registrierung als Arbeitsuchender aus. Der Kindergeldanspruch muss aber nicht allein von einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden.[8] Denn die Meldung kann auch auf andere Weise – z. B. telefonische Kontaktaufnahme mit der Vermittlung – erfolgen bzw. nach Ablauf von jeweils 3 Monaten erneuert werden.[9] Allerdings besteht hier das Problem der Nachweisbarkeit eines geführten Telefongesprächs. Nach Auffassung des BFH wirkt die Meldung bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend allerdings nur für drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als arbeitsuchend melden, da andernfalls der Kindergeldanspruch entfällt.[10] Denn die Agentur für Arbeit hat die Vermittlung nach drei Monaten einzustellen, wenn keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts beansprucht werden. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht, ist das Kind nicht mehr arbeitsuchend gemeldet.[11] Wirkt ein arbeitsuchendes Kind nicht ausreichend bei den Vermittlungsbemühungen mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung auch schon früher einstellen.[12] Versäumt z. B. ein Kind schuldhaft einen von der Arbeitsvermittlung festgesetzten Vorsprachetermin, kann die Registrierung als Arbeitsuchender schon vor Ablauf von drei Monaten gelöscht werden. Damit entfällt die Berücksichtigung ab dem Folgemonat des versäumten Termins. Denn der durch die Meldung begründete Status als arbeitsuchendes Kind muss durchgängig bestehen, darf also nicht wieder erloschen sein.[13] Die Streichung aus der Meldeliste der Arbeitslosen aufgrund von Vorspracheversäumnissen führt daher grundsätzlich zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.[14]

Anders ist es beim ausbildungsplatzsuchenden Kind nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG. Die Suche um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Eigenbemühungen glaubhaft gemacht werden (Rz. 71).

 

Rz. 58

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, mithelfender Familienangehöriger) schließt eine Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dabei bleiben gelegentliche Abweichungen von dieser Dauer unberücksichtigt. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.[15] Geringfügige Beschäftigungen i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV und Maßnahmen nach § 16d SGB II, bei denen kein Arbeitsentgelt, sondern neben dem Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Leistungsempfängers gewährt wird, schließen eine Berücksichtigung für das Kindergeld nicht aus.[16] Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR monatlich nicht übersteigt. Maßgeblich ist das monatliche Durchschnittseinkommen. Ein höheres Entgelt in einzelnen Monaten ist unschädlich, wenn im Durchschnitt der Monate, in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht, die Grenze von 450 EUR nicht überschritten wird. Bei Überschreiten dieser Grenze ist eine Berücksichtigung für die Monate, in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht, ausgeschlossen.

 

Rz. 58a

Eine Erkrankung des Kindes hindert die Be...

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