Rz. 89

Land- und Forstwirtschaft ist Urproduktion i. S. d. Erzeugung pflanzlicher und tierischer Produkte mithilfe der Naturkräfte. Der Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird erweitert um die in § 13 Abs. 1 Nr. 2–4 EStG aufgezählten Tätigkeiten Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Imkerei etc. (§ 13 EStG Rz. 7, 42).

Die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit erfüllt i. d. R. auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG, sodass die gewerbliche Tätigkeit nur negativ in der Weise von der Land- und Forstwirtschaft abgegrenzt werden kann, dass sie deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Übergänge zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb können fließend sein, insbesondere durch gewerbliche Nebenbetriebe zur Land- und Forstwirtschaft, Intensivwirtschaft oder Zukauf von Fremd-Erzeugnissen. Die Grenze verläuft dort, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht mehr auf der Erzeugung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mithilfe der Naturkräfte bzw. im Bereich der in § 13 Abs. 1 Nr. 2–4 EStG aufgeführten besonderen Tätigkeiten beruht. Die Grenzziehung erfolgt überwiegend auf quantitativem Weg: Gewerblichkeit von Dienstleistungen eines Landwirts für andere Landwirte mit eigenem Gerät, wenn ein Drittel des Gesamtumsatzes nachhaltig überschritten wird[1]; Dienstleistungen für Dritte mit angeschafften Wirtschaftsgütern, die in der eigenen Landwirtschaft nicht benötigt werden von Anfang an gewerblich, auch bei gelegentlicher Nutzung im eigenen Betrieb.[2] Bei der Veräußerung von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel erst überschritten, wenn durch über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Maßnahmen, z. B. durch Hinzutausch von Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit, ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen wird.[3] Geschlossene Waldfonds, die durch Aufforstung und Bewirtschaftung einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, vermitteln den Investoren Einkünfte aus § 13 EStG, bei gewerblicher Prägung der Objektgesellschaft Beteiligungseinkünfte aus § 15 EStG.[4]

Vgl. im Einzelnen § 13 EStG Rz. 249ff.; R 15.5 EStR 2012; H 15.5 EStH 2022.

 

Rz. 90

Einkünfte aus Bodenbewirtschaftung i. S. einer Bodenausbeutung wie Bergbauunternehmen und die Gewinnung von Torf, Steinen, Sand und Erden stellen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i. d. R. eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Sie gehören aber auch dann ausnahmsweise zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften des § 13 EStG, wenn sie als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen sind. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der – ohne einen selbstständigen Betrieb darzustellen – dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht das Gepräge gibt, sondern ihm zu dienen bestimmt ist.[5]

 

Rz. 90a

Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen ist zwar der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd, sie ist aber keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung.[6] Es kann daher in solchen Fällen richtigerweise auch nicht zu gewerblichen Infektionen kommen.

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