Rz. 249

Voraussetzung für die Zurechnung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem sich die Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers befindet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört.[1] Dies erfordert, dass Wohnung und Wohngebäude dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. Sie müssen mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nicht Voraussetzung ist, dass der Betriebsinhaber mit seiner Familie ständig in dieser Wohnung wohnt. Es genügt, dass sie zum Wohnen bereitgehalten wird und vom Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen tatsächlich, wenn auch nicht regelmäßig, zu Wohnzwecken genutzt wird.[2]

 

Rz. 250

Nach § 13 Abs. 4 S. 1 EStG ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG, dass für die Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers im Vz 1986 die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. d. F. des EStG v. 16.4.1997[3] vorlagen. Die selbstgenutzte Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung muss im Vz 1986 zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört haben. Auch muss sie seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen dem Betriebsvermögen zugehörig gewesen sein.

Rz. 251 einstweilen frei

 

Rz. 252

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn der Betrieb dem Land- und Forstwirt, der ihn bewirtschaftet, nicht gehört, er aber Einkünfte aus diesem Betrieb als Pächter oder Nießbraucher oder aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags bezieht. Im Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG nach dem 31.12.1986 gelten die Verhältnisse des Rechtsvorgängers für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG auch für den Rechtsnachfolger.

Rz. 253 und 254 einstweilen frei

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