Rz. 366

Über § 13 Abs. 7 EStG sind die Vorschriften des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 S. 2 und 3 EStG und der §§ 15a und 15b EStG auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend anwendbar. Die Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 2 und 3 EStG hat klarstellenden und die Verweisung auf § 15 Abs. 1a EStG sowie §§ 15a und 15b EStG konstitutiven Charakter.[1] Erreicht werden soll hierdurch die Gleichstellung der gewerblichen mit den entsprechenden nichtgewerblichen Einkünften.

 

Rz. 367

Nach § 13 Abs. 7 i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gelten die ertragsteuerlichen Regelungen zu Mitunternehmerschaften auch für land- und forstwirtschaftlich tätige Mitunternehmerschaften. Die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG und einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Entsprechendes gilt auch für Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Zudem finden die Regelungen hinsichtlich der mittelbaren Beteiligung von Gesellschaftern und hinsichtlich solcher Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden, auch im Rahmen von land- und forstwirtschaftlich tätigen Mitunternehmerschaften Anwendung. Von daher sind z. B. Landwirtschaftsehegatten als Mitunternehmer i. S. d. § 13 Abs. 7 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, solange der selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten in Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird.[2]

 

Rz. 368

Nach § 13 Abs. 7 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1a EStG ist bei Sitzverlagerung und späterer Veräußerung von Anteilen einer Europäischen Genossenschaft oder Europäischen Gesellschaft der daraus resultierende land- und forstwirtschaftliche Gewinn in gleicher Art und Weise zu besteuern, wie es ohne Sitzverlagerung der Fall gewesen wäre. Dies gilt ungeachtet von im Einzelfall eingreifenden DBA.

 

Rz. 369

Geltung haben über § 13 Abs. 7 EStG auch § 15 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG. Kein Gewinn ist danach eine durch die land- und forstwirtschaftliche Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen. Außerdem reicht es für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus, wenn diese nur Nebenzweck ist.

 

Rz. 370

Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb z. B. in der Rechtsform einer KG geführt, finden über § 13 Abs. 7 EStG die Regelungen des § 15a EStG Anwendung. Zu beachten ist, dass § 15 Abs. 4 EStG gegenüber der Regelung in § 15a EStG stets vorrangig ist.[3]

 

Rz. 371

Über § 13 Abs. 7 EStG gilt auch § 15b EStG. Hierdurch soll die Gestaltung von Steuerstundungsmodellen in Form von Beteiligungen an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verhindert werden.

[1] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 213.
[3] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 218.

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