Rz. 313

Die Entnahmefiktion bezieht sich auf die denkmalgeschützte Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers und dem zur denkmalgeschützten Wohnung gehörenden Grund und Boden.

 

Rz. 314

Die denkmalgeschützte Wohnung umfasst sämtliche zur Führung eines selbstständigen Haushalts erforderlichen Räume, also eine Küche oder Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette. In sich abgeschlossen muss die denkmalgeschützte Wohnung nicht sein. Zur denkmalgeschützten Wohnung gehören auch alle Räumlichkeiten, die mit ihr in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Dies können auch Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses und Räume außerhalb des Gebäudes sein. Räumlichkeiten i. d. S. sind z. B. Waschküchen, Keller- und Abstellräume, Schuppen zur Aufbewahrung von Gartengeräten, Garagen, Dach- oder Wintergärten, Schwimmbäder, Dusch- und Ruheräume oder Sportanlagen. Räume, die nur kurzfristig Wohnzwecken dienen, gehören hierzu nicht. Gleiches gilt auch für Räumlichkeiten, die so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt werden. Maßgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung.

 

Rz. 315

Räume, die sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, sind grundsätzlich entsprechend ihrer Nutzung dem privaten oder dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Nutzflächen.[1] Werden gemischt genutzte Räume zu mindestens 90 % zu betrieblichen Zwecken genutzt, sind sie dem betrieblichen Bereich und bei einer privaten Nutzung zu mehr als 90 % dem privaten Bereich zuzuordnen. Die Aufteilung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen hat nach dem Maßstab der mengenmäßigen Ver- oder Entsorgung zu erfolgen.[2]

 

Rz. 316

Die Entnahmefiktion umfasst auch den zur denkmalgeschützten Wohnung gehörenden Grund und Boden. Dabei muss der Grund und Boden nicht selbst dem Denkmalschutz unterliegen. Der zur denkmalgeschützten Wohnung dazugehörende Grund und Boden ist nicht auf die bebaute Fläche beschränkt. Für die Frage, in welchem Umfang der Grund und Boden der denkmalgeschützten Wohnung zuzurechnen ist, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen in der Gegend üblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es nicht an.[3] Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der denkmalgeschützten Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung aber schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.[4]

 

Rz. 317

Wenn bei einem auch zu betrieblichen Zwecken genutzten denkmalgeschützten Gebäude nur ein Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, kann der Grund und Boden nur anteilig entnommen werden. Dabei ist der bebaute Grund und Boden in demselben Verhältnis wie das Gebäude nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen. Der nicht bebaute Teil des Grund und Bodens kann nur nach seiner tatsächlichen Zugehörigkeit, d. h. nach seiner tatsächlichen Nutzung, zugeordnet werden. Von daher umfasst die Entnahmefiktion hinsichtlich des zu einer denkmalgeschützten Wohnung gehörenden Grund und Bodens gemischt genutzte Flächen, wie z. B. etwa eine Hof- oder Gartenfläche, nur, wenn sie zu mehr als 90 % der Wohnung dienen.[5] Beträgt die als Garten bezeichnete und genutzte Fläche nicht mehr als 1.000 qm, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung der erklärten Zuordnung zur denkmalgeschützten Wohnung gefolgt werden.[6] Die Grenze von 1.000 qm ist eine Aufgriffsgrenze. Diese ist nicht i. S. einer Begrenzung der steuerfreien Entnahme auf eine Gartenfläche von 1.000 qm zu verstehen.[7]

Rz. 318 und 319 einstweilen frei

 

Rz. 320

Die Entnahmefiktion führt nicht zu einer stpfl. Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die in unzutreffender Weise als zur denkmalgeschützten Wohnung dazugehörender Grund und Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen wurden. Diese Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen.[8]

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