Rz. 55
Nicht in § 10a Abs. 1 EStG aufgeführte Stpfl. sind nicht förderberechtigt. Ausgeschlossen aus der Förderung sind somit u. a.[1]
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte (§§ 7, 232 SGB VI),
- Angehörige einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; Rz. 25),[2]
- Selbstständige, soweit sie nicht ausdrücklich einbezogen sind,
- Studenten im Rahmen eines vorgeschriebenen Praktikums (§ 5 Abs. 3 SGB VI),
- geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind (Rz. 38) , geringfügig selbstständig Tätige (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Altersrentner und Pensionäre (§ 5 Abs. 4 SGB VI) soweit diese nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (§ 5 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI),
- Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Landtage sowie des Europäischen Parlaments,
- Sozialhilfeempfänger (§ 1 SGB XII).
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