Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf das der deutschen Erbschaftsteuer unterliegende Aslandsvermögen beschränkt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die volle Anrechnung französischer Erbschaftsteuer kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ohne Einbeziehung der in Frankreich belegenen Grundstücke unter Berücksichtigung des Freibetrages keine Erbschaftsteuer angefallen wäre.

Der Ansatz des ausländischen Grundbesitzes mit dem Verkehrswert verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 6, §§ 13a, 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen II R 33/02)

BFH (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen II R 33/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer ausländischen Erbschaftsteuer.

Der in Frankreich lebende Kläger ist laut einem Erbschein des Amtsgerichts ... vom 26. November 1998 der alleinige Erbe seiner am 17. Mai 1998 verstorbenen und zuletzt in ... wohnenden Mutter ... Zum Nachlass gehörten u. a. zwei in Frankreich belegene Grundstücke. Für den Erwerb dieser Grundstücke musste der Kläger in Frankreich Erbschaftsteuer von 1.192.148 FF zahlen. Bei der Berechnung dieser Steuer wurde der Wert des in Frankreich belegenen Vermögens mit 5.444.666 FF angesetzt.

Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 3. Januar 2000 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen des Erwerbs von Todes wegen Erbschaftsteuer von 17.405 DM fest. Dabei wurden das in Frankreich belegene Vermögen mit (5.444.660 x 29,72 =) 1.618.152 DM, der Wert des Reinnachlasses mit 1.737.167 DM und der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 400.000 DM mit (abgerundet) 1.337.100 DM angesetzt. Auf die sich danach ergebende Erbschaftsteuer von 254.049 DM wurde die in Frankreich gezahlte Erbschaftsteuer von (1.192.148 x 29,72 =) 354.306,38 DM mit einem Betrag von 236.644 DM angerechnet. Der hiergegen eingelegte Einspruch - mit dem der Kläger geltend machte, die ausländische Steuer müsse in voller Höhe angerechnet werden, so dass keine deutsche Erbschaftsteuer verbleibe - blieb erfolglos. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 28. März 2002 gemä § 165 Abs. 1 Satz 2 AO für vorläufig erklärt.

Mit der Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Erbschaftsteuerfestsetzung. Dazu trägt er vor, die ausländische Erbschaftsteuer müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen in voller Höhe angerechnet werden, da die nur teilweise erfolgte Anrechnung zu einer übermäßigen Belastung durch das Zusammenwirken zweier Rechtsordnungen führe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das erworbene Inlandsvermögen von 119.015 DM isoliert betrachtet erbschaftsteuerfrei wäre. Erst durch die Unterwerfung des Auslandsvermögens unter die deutsche Erbschaftsteuer werde eine Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die nach der Anrechnung verbleibende Steuerlast von 21,4 v.H. des erworbenen Gesamtvermögens von 1.737.167 DM liege zudem über der Belastung von 14,62 v. H., die sich ergeben würde, wenn es sich bei diesem Erwerb nur um Inlandsvermögen handeln würde. Diese Belastungsgrenze werde um mehr als 50 v. H. überschritten. Daraus folge eine Verpflichtung zur teilweisen Rücknahme des Besteuerungsrechts hinsichtlich des übergehenden Weltvermögens aus innerstaatlichem Verfassungsrecht. Die Grundsätze des BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BStBl II 1995, 671) müssten auch für das Zusammenwirken mehrerer Rechtsordnungen in Fällen mit Auslandsberührung gelten. Eine Verpflichtung zur Rücknahme des Besteuerungsrechts ergebe sich mittelbar auch aus Art. 220 EGV. Zwar könne der einzelne Steuerpflichtige aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die sich auch auf die Erbschaftsteuer erstrecke, keine unmittelbaren materiellen Rechte ableiten. Die Mitgliedsländer seien aber danach verpflichtet, jegliche Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. auszuräumen. Überdies handele es sich bei dem in Frankreich belegenen Nachlassvermögen um land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für das - sofern es im Inland belegen sei - ein Freibetrag nach § 13a ErbStG zu gewähren sei. Dass für solches Vermögen auch dann kein Freibetrag zugestanden werde, wenn es in einem anderen Mitgliedsland belegen sei, verstoße gegen das gemeinschaftsrechliche Diskriminierungsverbot.

Der Kläger beantragt,

die Erbschaftsteuerbescheide vom 28. März 2002 und vom 3. Januar 2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. August 2000 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die sachlich und rechtlich korrekte Erbschaftsteuerfestsetzung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich nicht bestehe, sei nur eine Anrechnung der in Frankreich erhobenen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG möglich. Dass nach dieser Vorschrift die ausländische Steuer im Streitfall nicht voll anrechenbar sei, sei ...

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