Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Kirchensteuer für das Jahr 1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 13.231,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kirchensteueramt den begehrten Erlaß von Kirchensteuern für das Jahr 1988 in Höhe von 13.231,– DM zu Recht abgelehnt hat.

Schon vor Ergehen des Kirchensteuerbescheides – unmittelbar nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides 1988 – stellten die Kläger durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag, bei der Kirchensteuerveranlagung 1988 einen Teilbetrag in Höhe von 13.321,– DM zu erlassen. Zur Begründung führten sie aus, ihre Einkommensteuerveranlagung enthalte einen einmaligen Veräußerungsgewinn nach § 34 des Einkommensteuergesetzes –EStG– aus dem Verkauf von Patenten in Höhe von 1.136.739,– DM. Die hieraus resultierende Einkommensteuerbelastung betrage 330.770,– DM, die darauf entfallende Kirchensteuer 26.462,– DM; ein 50 %iger Erlaß entspreche demnach 13.231,– DM.

In zwei Stellungnahmen zu dem vom Kirchensteueramt zugesandten Erlaßfragebogen führte der Prozeßbevollmächtigte aus, daß nach Rückfrage sowohl beim katholischen wie beim evangelischen Kirchensteueramt München der Hinweis auf § 34 EStG zur Begründung des Erlasses ausreichend sei. Die Feststellung der Unbilligkeit nach § 227 der Abgabenordnung –AO– erfordere keine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Form eines Erlaßfragebogens, da die Unbilligkeit in der Sache selbst begründet sei. Die Einziehung eines Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis sei insbesondere dann sachlich unbillig, wenn dies dem Gebot der Gleichheit und Gerechtigkeit widerspreche und das Übermaßverbot mißachtet werde. Daß bei Veräußerungsgewinnen ein Erlaß aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei, würden die auf entsprechende Anträge hin positiven Erlaßbescheide verschiedener Kirchensteuerämter – beispielsweise von München (vom 07.07.1988) und Passau (vom 22.01.1990) – bestätigen.

Gegen den Kirchensteuerbescheid 1988 vom 23.02.1990, mit dem das Kirchensteueramt die Kirchensteuer entsprechend den vom Finanzamt übermittelten Daten (Einkommensteuerschuld in Höhe von 1.408.085,00 DM, Kinderentlastungsbetrag in Höhe von 600,00 DM) auf 112.598,80 DM festsetzte, legten die Kläger Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf den bereits gestellten, ausschließlich auf sachliche Unbilligkeit gestützten Erlaßantrag.

Der klägerische Antrag auf Erlaß eines Teilbetrages von 13.231,– DM aus der Kirchensteuerveranlagung 1988 wurde am 08.08.1990 vom Diözesan-Kirchensteueramt und am 19.02.1991 mit Beschwerdeentscheidung des Bischöflichen Ordinariats abgelehnt. Jeder Erlaßantrag sei anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze selbständig zu prüfen, es gebe keine Verpflichtung zur Übernahme der Erlaßentscheidung eines anderen Kirchensteueramtes. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor, da das Bistum … innerhalb seiner regionalen Grenzen kirchlich-autonomer Gesetzgeber sei.

Mit ihrer am 18.03.1991 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Erlaßbegehren weiter. Zur Begründung wird von ihrem Prozeßbevollmächtigtem vorgetragen:

Der hälftige Erlaß von Kirchensteuern auf Veräußerungsgewinne entspreche einer ständigen Praxis der Kirchensteuerämter. Im Anwendungsbereich des § 227 AO bestehe die Möglichkeit der Selbstbindung der Verwaltung durch den Erlaß von Verwaltungsrichtlinien, für die es keiner besonderen Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedürfe. Auch die Gerichte seien unter dem Aspekt der Gleichbehandlung an diese Richtlinien gebunden. Verschiedene Schreiben des Katholischen Kirchensteueramtes München (vom 14.04., 07.07.1988 und vom 19.02.1991) – aus denen der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 15.03.1991 mehrere Passagen zitiert – deuteten darauf hin, daß für die Kirchensteuerverwaltungen der Bundesländer Richtlinien bestünden, nach denen bei einmaligen Veräußerungsgewinnen eine 50 %ige Kürzung der darauf entfallenden Kirchensteuer gewährt werde. An diese Verwaltungsrichtlinien sei auch das beklagte Kirchensteueramt gebunden; jede den begehrten Erlaß ablehnende Entscheidung sei somit ermessensfehlerhaft.

Die Kläger beantragen, die Beschwerdeentscheidung des Bischöflichen Ordinariats … vom 19.02.1991 und den ablehnenden Bescheid des Katholischen Diözesan-Kirchensteueramtes … vom 08.08.1990 aufzuheben und das beklagte Kirchensteueramt zu verpflichten, den beantragten Erlaß in Höhe von 13.231,– DM auszusprechen.

Das beklagte Kirchensteueramt beantragt die Abweisung der Klage.

Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Bischöflichen Ordinariats … vom 19.01.1991 trägt das Kirchensteueramt vor, daß die in der Klagebegründung vorgetragene „Verwaltungsanweisung” nicht bestehe; es existierten keine von den Ländern erlassenen „Verwaltungsrichtlinien zum Erlaß oder der abweichenden Festsetzung von Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne”. Ein Erlaß dürfe keine Gef...

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