Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsrechtliche Beurteilung der rückwirkenden Geltung von § 23 Abs. 2 S. 5 KStG i.d.F. des StBereinG vom 22.12.1999 zum 1.1.1999. Körperschaftsteuer 1999 und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. auf den 31.12.1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Die rückwirkende Geltung des § 23 Abs. 2 S. 5 KStG i.d.F. des StBereinG vom 22.12.1999 zum 1.1.1999 ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Übernahmegewinne erfasst werden,

- die auf Umwandlungsbeschlüssen beruhen, die erst nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses gefasst wurden,

- die nach der Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag am 16.12.1999 noch hätten aufgehoben werden können und

- die einen Umwandlungsstichtag vorsahen, der nach Verkündung des StBereinG 1999 im Bundesgesetzblatt vom 29.12.1999 lag.

 

Normenkette

KStG § 23 Abs. 2 S. 5, § 54 Abs. 9 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1, Art. 77 Abs. 2; KStG § 23 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.08.2008; Aktenzeichen I R 33/05)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob § 23 Abs. 2 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999) gemäß § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG i.d.F. des StBereinG 1999 bereits im Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden ist oder ob die letztgenannte Norm nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist und/oder ob die darin angeordnete rückwirkende Anwendung der erstgenannten Norm gegen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) verstößt.

Die Klägerin (Klin.), eine GmbH war als geschäftsleitende Holdinggesellschaft im Streitjahr 1999 u.a. Alleingesellschafterin der A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH, D-GmbH) und der E-GmbH. Aufgrund von Umwandlungsbeschlüssen vom 14. Dezember 1999 entstanden aus den vorgenannten GmbH-Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 (steuerlicher Übertragungsstichtag) durch formwechselnde Umwandlungen die Kommanditbeteiligungen an den Firmen A GmbH & Co. KG, B GmbH & Co. KG, C GmbH & Co. KG, D GmbH & Co KG und E GmbH & Co KG.

Die auf die Klin. als Gesellschafterin entfallenden Übernahmegewinne bzw. -verluste und die anzurechnende Körperschaftsteuer (KSt) wurden gemäß § 180 der Abgabenordnung (AO) durch das Finanzamt, welches für die übernehmenden Personengesellschaften zuständig ist, gesondert festgestellt. Die bei der Klin. für das Streitjahr 1999 durchgeführte Betriebsprüfung (Bp) ermittelte die in den Übernahmegewinnen enthaltenen Einnahmen aus EK 45 (Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals, der aus Einkommensteilen entstanden ist, die einem KSt-Satz i.H.v. 45 v.H. unterlagen) mit brutto XXXXXXX DM und vertrat die Auffassung, in dieser Höhe unterliege das zu versteuernde Einkommen einem KSt-Satz von 45 v.H. (§ 23 Abs. 2 Satz 1, 5 KStG i.V.m. § 54 Abs. 9 KStG i.d.F. des StBereinG 1999).

Unter Berücksichtigung weiterer, nicht streitiger Feststellungen der Bp gab die Klin. eine geänderte KSt-Erklärung für 1999 ab, in der sie das zu versteuernde Einkommen mit XXXXXXXXXX DM auswies und geltend machte, dieses sei insgesamt einem Steuersatz von 40 v.H. (§ 23 Abs. 1 KStG 1999) zu unterwerfen.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die KSt 1999 im Bescheid vom 17. April 2001 ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. XXXXXXXXXX DM fest, wobei ein Teilbetrag von XXXXXXXXXX DM einem Steuersatz von 45 v.H. und ein Teilbetrag i.H.v. XXXXXXXXXX DM einem Steuersatz von 40 v.H. unterworfen wurde. Unter dem selben Datum erging außerdem ein Bescheid über die Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31. Dezember 1999.

Die Klin. legte hiergegen Einspruch ein und machte zur Begründung geltend, die rückwirkende Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 sei verfassungswidrig. Hilfsweise beantragte sie im Billigkeitswege, die KSt 1999 soweit herabzusetzen, als wäre der Übernahmegewinn nicht mit 45 v.H., sondern mit 40 v.H. KSt zu versteuern.

Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2002 als unbegründet zurück und verwies darauf, dass die Finanzverwaltung an die geltende Gesetzgebung gebunden sei. Eine Herabsetzung der KSt 1999 im Billigkeitswege gemäß § 163 AO komme ebenfalls nicht in Betracht.

Die Klin. hat daraufhin wegen KSt 1999 und der Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31. Dezember 1999 Klage erhoben sowie wegen der Ablehnung des Antrags auf Herabsetzung der KSt im Billigkeitswege Einspruch eingelegt. Letzteren hat das FA durch Einspruchsentscheidung vom 10. September 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren betreffend die dagegen erhobene Klage (Az.: 9 K 5393/02) ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens.

Im vorliegenden Klageverfahren hat die Klin. unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich bei der C-GmbH durchgeführte Bp beantragt, den Übernahmegewinn zweiter Stufe (d.h. einschließlich der anrechenbaren KSt) um XXXXXXXXXX DM zu mindern. Das FA erließ daraufhin mit Datum vom ...

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