Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen. Einkommensteuer 1998. Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen. §§ 19, 8 Abs. 3, 34 Abs. 3 EStG a.F.

 

Leitsatz (amtlich)

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Ausübung von vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechten ist als laufender Arbeitslohn und nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 3 EStG a.F. zu besteuern, wenn der Arbeitnehmer die Optionsrechte über mehrere Jahre verteilt ausgeübt hat. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer seine Optionsrechte auf Grund der Vorgaben seines Arbeitgebers nur in Teiltranchen ausüben konnte oder ob und inwieweit er dies selbst steuern konnte.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3, §§ 19, 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 159/01)

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 159/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit April 1991 leitender Angestellter der Fa. O.. Zu seinem regulären Gehalt erhielt er Bezugsrechte zum Kauf von Aktien seiner Arbeitgeberin zu einem vorab festgelegten Kurs. Der Umfang der Optionsrechte wurde jährlich neu festgelegt. Grundlage hierfür war das Aktien-Optionsprogramm 1985 der Fa. O.. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Aktienoptionen bestand danach nicht. Es wurden eingeschränkte und uneingeschränkte Optionsrechte ausgegeben. Eingeschränkte Optionsrechte konnten nur innerhalb von 5 Jahren ab Zusage eingelöst werden mit einer Rate von 1/60 der gesamten Zusage pro Monat. Uneingeschränkte Optionsrechte waren zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Jahren ab dem Tag der Zusage einlösbar, vorausgesetzt, dass die jeweilige Option nicht öfter als zweimal innerhalb eines Kalenderjahres unter Berücksichtigung der gesamten Aktien ausgeübt wurde. Ob der Kläger eingeschränkte oder uneingeschränkte Optionsrechte erhielt, ist aus den vorliegenden, soweit es die 1993 und 1994 gegebenen Zusagen betrifft, widersprüchlichen Unterlagen nicht ersichtlich, aber auch nicht entscheidungserheblich.

Seine Optionsrechte übte der Kläger wie folgt aus:

Option eingeräumt am

Anzahl

Option ausgeübt am

30.04.1991

475

03.12.1993

25.08.1994

19.12.1994

14.06.1995

09.12.1993

2.000

25.08.1994

19.12.1994

14.06.1995

14.12.1995

14.06.1996

29.08.1998

12.11.1998

12.01.1999

08.12.1994

3.000

14.12.1995

14.06.1996

29.06.1998

12.11.1998

12.01.1999

20.07.1999

08.12.1995

2.000

29.06.1998

12.11.1998

12.01.1999

20.07.1999

Im Streitjahr 1998 erzielte der Kläger aus der Ausübung von Bezugsrechten insgesamt einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1.153.084 DM. Er beantragte, hierfür die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG in der damals gültigen Fassung zu gewähren. Dem folgte der Beklagte (Finanzamt/FA) nicht. Da der Kläger nahezu regelmäßig Optionsrechte zugesagt bekommen und diese auch über mehrere Jahre hinweg ausgeübt habe, behandelte das FA seinen daraus resultierenden geldwerten Vorteil als laufenden Arbeitslohn. Mit Bescheid vom 19.07.1999 setzte es die Einkommensteuer 1998 auf 91.148 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung/EE vom 05.11.1999 zurück.

Die Klage richtet sich weiterhin gegen die Besteuerung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Einlösung seiner Optionsrechte als laufender Arbeitslohn. Zur Begründung trägt der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des FG Köln vom 09.02.1998 (EFG 1998, 1634) vor, bei den Optionsrechten habe es sich um Vergütungen für mehrere Jahre gehandelt, auf die § 34 Abs. 3 EStG a.F. dem Grunde nach anzuwenden sei. 1998 habe er Teiltranchen seiner Optionsrechte aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 eingelöst. Dies habe dazu geführt, dass er Einkünfte, die an sich Vergütungen für mehrere Jahre seien, zusammengeballt in diesem einen Jahr zu versteuern habe. Gerade die sich daraus ergebende Progressionswirkung sollte durch § 34 Abs. 3 EStG a.F. abgemildert werden. Dem stehe nicht entgegen, dass er den Zeitpunkt der Ausübung seiner Optionsrechte in dem von seiner Arbeitgeberin vorgegebenen Rahmen frei bestimmen konnte. Für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. sei nur erforderlich, dass es aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen zu einer Zusammenballung von Einnahmen für mehrere Jahre gekommen sei. Die Gründe könnten sowohl in der Person des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers liegen. Im Streitfall habe der Kläger seine Bezugsrechte zu einem Zeitpunkt ausgeübt, als dies für ihn vom Börsenkurs her am günstigsten war. Dies reiche für die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. aus.

Der Kläger beantragt, seinen geldwerten Vorteil...

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