Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine automatische Saldierung einer Dauerschuld mit einem Guthaben bei wechselseitiger Darlehensgewährung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Gewerbesteuermessbetrag 1995, 1996 und 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gewähren sich im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Betriebs-GmbH und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer und Besitzunternehmer wechselseitig ein Darlehen, ist eine Saldierung von Zinsaufwendungen aus dem Darlehensverhältnis mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Zinserträgen aus dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Darlehen, verbunden mit dem Ansatz nur des noch verbleibenden Zinsaufwandsaldos als Dauerschuldzinsen, nicht zulässig, wenn eine regelmäßige tatsächliche Verrechnung zur Verminderung der Darlehensschuld nicht stattfindet, weil die Darlehenszinsen aus dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Darlehen vom Darlehensnehmer nicht laufend beglichen, sondern der Darlehensforderung hinzugerechnet und mit verzinst werden, während die von der GmbH geschuldeten Zinsen monatlich überwiesen werden.

2. Die mehrfache Zurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag bei der Berechnung der Gewerbesteuer von durch eine Betriebsaufspaltung verbundenen gewerblichen Unternehmens ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als bei der Besteuerung des persönlichen Einkommens durch die Einkommensteuer muss bei der Objektbesteuerung durch die Gewerbesteuer nicht verfassungsrechtlich zwingend ein frei verfügbarer Gewinn verbleiben oder eine Steuerpflicht jedenfalls vermieden werden, wenn sie zu einer Substanzbelastung führen würde.

3. Ein vom Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH für den Betrieb eines Speiserestaurants zur Nutzung überlassenes Gaststätten-Grundstück stellt eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH dar.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen I R 119/04)

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen I R 119/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Dezember 1974 gegründete Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in M; Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Betrieb von Speiserestaurants. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist Herr H G. Im Hinblick auf die von der Klägerin betriebene Gaststätte M in H besteht eine Betriebsaufspaltung; das Einzel-Besitzunternehmen H G ist beim Finanzamt M. steuerlich erfasst.

Im Jahr 1999 führte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 eine Außenprüfung durch. Hierbei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Klägerin im Jahr 1994 Herrn H G ein Darlehen über 1 Mio. DM gewährt hatte, welches zur Finanzierung der Anschaffung des Objektes M in H diente. Der Darlehensvertrag wurde mündlich abgeschlossen; die Darlehenszinsen wurden vom Darlehensnehmer nicht laufend beglichen, sondern der Darlehensforderung hinzugerechnet und mit verzinst.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer H G hatte mit Vertrag vom 13. März 1995 seinerseits der Klägerin ein Darlehen über 1 Mio. DM zu einem Zinssatz von 7,5 % p.A. gewährt. Die Zinsen wurden seitens der Darlehensnehmerin (der Klägerin) monatlich auf ein Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers überwiesen. Nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages ist das Darlehen am 1. Januar 1996 zu tilgen. In den Erläuterungen zu dem auf den 31. Dezember 1995 aufgestellten Jahresabschluss wird hierzu ausgeführt, die Rückzahlung des Darlehens erfolge in Form der Verrechnung mit dem durch die Klägerin gewährten Darlehen. Tatsächlich wurde das Darlehen erst zum 31. Dezember 1997 getilgt. In den Bilanzen der Klägerin zum 31. Dezember 1995 und zum 31. Dezember 1996 wurden beide Darlehen saldiert ausgewiesen.

Die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin wurde von dieser in den Veranlagungszeiträumen 1995 bis 1997 (Streitjahre) für Zwecke der Gewerbesteuer nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als Dauerschuld hinzugerechnet, obwohl zwischen den Beteiligten kein Streit darüber besteht, dass es sich bei der Darlehensverbindlichkeit um eine solche im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Lediglich im Streitjahr 1997 wurde im Hinblick auf die Darlehenszinsen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG vorgenommen. Die Klägerin hat im Rahmen der Betriebsprüfung beantragt, die Darlehensverbindlichkeit bzw. die Darlehenszinsen mit ihrer Darlehensforderung bzw. den Zinserträgen aus dem Darlehensverhältnis mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß Abschn. 45 Abs. 5 Satz 8 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1998 zu saldieren. Das FA hat diesem Antrag nicht entsprochen. Es vertrat die Auffassung, dass Betriebs- und Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch insoweit eigenständige Steuerrechtssubjekte i.S...

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