Entscheidungsstichwort (Thema)

Rangrücktritt bei Darlehenshingabe

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Allein der in einem Darlehensvertrag erklärte Rangrücktritt führt dazu, dass es sich um ein krisenbestimmtes Darlehen handelt.

2) Nicht notwendig ist, dass es sich um einen sog. qualifizierten Rangrücktritt handelt.

 

Normenkette

HGB § 255 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 32a; EStG § 17 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Verlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils durch den Kläger.

Der Kläger hatte durch notariellen Vertrag vom 22.12.1997 (Urkunden-Nr. 1) an der A GmbH – Gesellschaft für Grundstücksentwicklung mit Sitz in … B eine Beteiligung von 8,3 % (8.300,– DM von 100.000,– DM Stammkapital) erworben. Der Kaufpreis der Anteile betrug 14.525,– DM. Gleichzeitig wurde im notariellen Vertrag vom ….1997 vereinbart, dass der Kläger eine verdeckte Einlage in Höhe von 21.580,– DM leistet und der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 83.000,– DM gewährt. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde am 08.01.1998 geschlossen, der vereinbarte Zinssatz betrug 5 % jährlich. In § 4 des Darlehensvertrages wurde die Nachrangigkeit der Darlehensforderung gegenüber Forderungen gesellschaftsfremder Gläubiger vereinbart. Die Darlehenszahlung wurde durch den Kläger am 06.01.1998 geleistet. Die Darlehenszinsen für das Jahr 1999 wurden an den Kläger ausgezahlt. Ab dem Jahr 2000 wurden die Zinsen der GmbH gestundet. Durch vertragliche Vereinbarung vom 02.01.2006 wurden sodann Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 55.138,39 EUR erlassen und als Einlage zum Kapital der GmbH gebucht. Hierbei handelte es sich um den Nennbetrag des Darlehens in Höhe von 42.437,23 EUR (= 83.000,– DM) und aufgelaufenen Zinsen der Jahre 2000 bis 2005 in Höhe von 12.731,16 EUR.

Mit Notarvertrag vom ….2007 (Urkunden-Nr. 2) wurden die Anteile des Klägers geteilt und er verkaufte Anteile der GmbH im Nennwert von 4.200,– DM für 252,– EUR. Am ….2008 (Urkunden-Nr. 3) verkaufte der Kläger den verbliebenen Anteil im Nennwert von 4.100,DM für 246,– EUR.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte der Kläger einen Verlust gem. § 17 EStG nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von 31.954,– EUR geltend. Hierbei berücksichtigte der Kläger auch die hälftige Darlehensforderung als nachträgliche Anschaffungskosten, da es sich um ein krisenbestimmtes Darlehen gehandelt habe.

Mit Steuerbescheid vom 16.03.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 4.971,– EUR fest. Neben weiteren – hier nicht mehr streitigen – Positionen ließ der Beklagte die hälftigen Darlehensverbindlichkeiten unberücksichtigt. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass es sich bei dem Darlehen nicht um ein krisenbestimmtes Darlehen gehandelt habe, da keine qualifizierte Rangrücktrittserklärung erklärt worden sei. Der Darlehensverzicht im Jahre 2006 habe ebenfalls nicht zu Anschaffungskosten geführt, da nach Aktenlage nicht erkennbar sei, dass die Darlehensforderung zum Zeitpunkt des Verzichts noch tatsächlich werthaltig gewesen sei.

In der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2011 berücksichtigte der Beklagte schließlich im Hinblick auf zwischenzeitlich eingereichte Nachweise einen Veräußerungsverlust in Höhe von insgesamt 5.495,42 EUR. Hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass das Darlehen nicht zu berücksichtigen sei, allerdings nunmehr mit der Begründung, dass im Januar 1998 gewährte Darlehen erhöhe die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht, da der Kläger mit seiner Beteiligung unter das Kleinanlegerprivileg des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. falle und das Darlehen damit keinen eigenkapitalersetzenden Charakter haben könne. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass der Darlehensverzicht im Jahr 2006 nicht zu einer verdeckten Einlage geführt habe, da die Darlehensforderung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werthaltig gewesen sei. Das Darlehen könne daher grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn es bereits zu einem früheren Zeitpunkt Eigenkapitalersatzqualität erlangt habe. Dies sei allerdings bereits im Hinblick auf das Kleinanlegerprivileg des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. nicht möglich. Mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. habe dieses Privileg für alle Kleinanleger gegolten, und zwar auch für einen vor dem 24.04.1998 gewährten Altkredit. Auch die bis zu diesem Zeitpunkt hingegebenen Darlehen seien demgemäß nicht mehr unter das Eigenkapitalersatzrecht gefallen und hätten demnach ihre Funktion als Fremdkapital enthalten.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger – nach entsprechender Einschränkung des Klageantrags hinsichtlich der stehen gelassenen Zinsen in Höhe von 6.365,– EUR – die Berücksichtigung des im Jahr 1998 hingegebenen Darlehens im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von 21.219,– EUR (hälftiger Nennbetrag) als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung des...

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