Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung; Inanspruchnahme bei Abtretung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Haftungstatbestand des § 13c UStG umfasst auch eine Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession.

2. Für die Frage der Vereinnahmung der Forderung ist es unerheblich, dass die Globalzession den Drittschuldnern gegenüber nicht aufgedeckt worden ist. Die Aufdeckung zählt nicht zum Haftungstatbestand des § 13c UStG.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 191; UStG § 13c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.2020; Aktenzeichen V R 44/19)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der W AG (D). In dieser Eigenschaft klagt sie gegen einen gegenüber der W ergangenen Haftungsbescheid nach § 13c UStG.

Die A GmbH & Co KG (KG) hatte im Rahmen einer mit der W bestehenden Geschäftsbeziehung nach den unwidersprochenen Angaben in der Einspruchsentscheidung am …03.2004 eine Globalzession an die W ausgesprochen. Außerdem hat die KG mit einem Sicherheitenpoolvertrag vom …11.2004 sämtliche bestehenden und zukünftigen Forderungen an ein Bankenkonsortium abgetreten, dem die W zu 22,28% angehörte (Nr. II.6, III.1 Sicherheitenpoolvertrag).

Am ….2005 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter sowie dem Bankenpool eine Sicherheitenabgrenzungsvereinbarung und Fortführungsregelung abgeschlossen worden. Hierin war geregelt, dass der Bankenpool über umfängliche Sicherheiten am Umlaufvermögen, Sicherungsübereignungen sowie eine Globalzession verfüge. Im Interesse einer Fortführung des Unternehmens sollte dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet sein, Warenbestände zu veräußern und daraus sich ergebende Forderungen einzuziehen. Darüber hinaus sollte der Insolvenzverwalter die Altforderungen einziehen. Unter dem 24.08.2006 erteilte der Insolvenzverwalter dem Bankenpool eine Abrechnung aus der Sicherheitenverwertung. Danach stand dem Bankenpool nach Abzug bestimmter Positionen insgesamt ein Auszahlungsbetrag aus Altforderungen zum 01.09.2005 von … € zu. Hiervon entfielen auf die W ein Betrag von … €, der auch an sie ausgezahlt worden ist.

Mit Bescheid vom 07.01.2008 nahm der Beklagte die W gemäß § 13c UStG für Umsatzsteuerschulden des Jahres 2005 der KG in Höhe von … € in Haftung (aus dem Bruttobetrag … € herausgerechnet). Die KG schulde festgesetzte Umsatzsteuer für 2005 in Höhe von … €.

Den dagegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass das FA nachweisen müsse, dass der behauptete ursprüngliche Steueranspruch bestehe. Bei ihr seien lediglich Bruttoforderungen in Höhe von … € eingegangen. Der Betrag von … €‚ der ihr aufgrund der Globalzession der KG ausgezahlt worden sei, stehe nicht im Zusammenhang mit den von der KG angemeldeten Umsätzen. Es sei Sache des FA im Einzelnen darzulegen, welche Forderungen die W vereinnahmt haben soll. Hinzu komme, dass eine Haftung nach § 13c UStG nur in Betracht komme, wenn die Zession den Drittschuldnern gegenüber offengelegt worden sei, da anderenfalls von einer „Vereinnahmung” durch den Zessionar nicht die Rede sein könne. Der Beklagte legte der Klägerin im Laufe des Einspruchsverfahrens einen Umsatzsteuer-Überwachungsbogen sowie zwei Kontoauszüge vor, auf die Bezug genommen wird.

Der Beklagte wies mit Entscheidung vom 28.07.2015 den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Es obliege dem Beklagten, seinen Haftungsanspruch zu beweisen. Der Beklagte könne nach seinen eigenen Ausführungen keine näheren Angaben zur festgesetzten Umsatzsteuer machen. Vorliegend sei streitig, ob die den abgetretenen Forderungen zugrunde liegenden Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt worden seien.

Ferner sei in dem Haftungsbetrag aus der Kennziffer 69 ein Umsatzsteuerbetrag enthalten, der nicht aus Lieferungen und Leistungen resultiere, sondern aus dem Übergang der Steuerschuldnerschaft (Fälle des § 25b Abs. 2 UStG und des § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG), der Haftung wegen Täuschung über Angaben (Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG), der Haftungstatbestände des § 14c UStG und der Vorsteuerberichtigung (Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Insoweit greife § 13c UStG schon dem Grunde nach nicht ein. Der Beklagte sei dafür beweispflichtig, dass die in die Jahresumsatzsteuerschuld für 2005 der KG eingeflossene Umsatzsteuer der Kennziffer 69 aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen der KG im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG resultiere.

Außerdem habe der Beklagte nicht dargelegt, welche Umsätze der KG der Steuerfestsetzung zugrunde liegen. Weder aus den Kontoauszügen noch aus den Umsatzsteuer-Überwachungsbögen könne sie – die Klägerin – erkennen, ob der Steuerfestsetzung die einzelnen abgetretenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugrunde liegen. Dadurch sei es ihr unmöglich, den Zahlungseingang auf dem Konto der KG mit der „festgesetzten Steuer, ...

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