Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Beginn der Außenprüfung setzt qualifizierte Prüfungshandlungen voraus.
  • Nachweis der Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Wohnungen zum Teil selbst nutzen.
 

Normenkette

EStG § 21; AO § 171 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2009; Aktenzeichen IX R 49/07)

BFH (Urteil vom 20.01.2009; Aktenzeichen IX R 49/07)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.

Die Kläger waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die 1981 von teilweise anderen Gesellschaftern gegründet wurde und bereits in 1981 das Grundstück X-Straße erworben hatte. Dabei handelt es sich um eine der ersten Wohnadressen in Hamburg. Die Anschaffungskosten betrugen knapp 3,7 Mio. DM.

In den Streitjahren waren die Kläger Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 23.08.1982 war Zweck der Gesellschaft der Umbau und die Erweiterung des Grundstücks X-Straße zur Schaffung von vier abgeschlossenen Wohnungen. Dabei sollte jedem Gesellschafter eine bestimmte Wohnung plus bestimmte Nebenräume zugeordnet werden. Die Einlage jedes Gesellschafters entsprach dem Anteil der jeweiligen Wohnung am Gesamtobjekt. Die Gesellschaft war auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie konnte jedoch von den Gesellschaftern gekündigt werden. Bei Kündigung oder Auflösung sollte jeder Gesellschafter seine Wohnung erhalten. Die Umbaukosten betrugen ca. 1.350.000 DM, die Modernisierungskosten 668.000 DM, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Für den Gesellschafter H entstanden durch Sonderwünsche in seiner Wohnung Sonderherstellungskosten in Höhe von ca. 670.000 DM. Es entstand insgesamt ein Objekt der Luxusklasse mit vier Wohnungen von zusammen 843 qm Wohnfläche und privater Tiefgarage.

Die Gesellschaft finanzierte das Objekt mit 20 % Eigenmitteln und 80 % Fremdmitteln. Es war verabredet, dass bei späterer Aufteilung die Belastung anteilig auf die jeweiligen Wohnungen entfallen sollte. Der Gesellschafter R finanzierte auch die von ihm aufzubringenden Eigenmittel weitgehend fremd (Gesamtfinanzierung 98 %), während der Gesellschafter H seine Sonderherstellungskosten insgesamt fremdfinanzierte. Die Fertigstellung und Bezug der Wohnungen erfolgte 1983. Sämtliche Wohnungen waren durch die GbR an eine GmbH zwischenvermietet, welche die Wohnungen weitervermietete. Die von der GbR beantragte Umsatzsteueroption scheiterte nach rechtskräftigem Urteil des erkennenden Senats (FG Hamburg vom 24.5.1989, VII 210/88), weil das Gericht die Zwischenvermietung als rechtsmissbräuchliche Gestaltung ansah.

Von den vier Wohnungen wurde von der GmbH die durch die GbR dem Gesellschafter L zugeordnete Wohnung an jenen weitervermietet, die dem Gesellschafter W zugeordnete Wohnung an diesen weitervermietet. Beide Gesellschafter nutzten die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Die dem Gesellschafter R zugeordnete Wohnung wurde von der GmbH an Dritte zu Wohnzwecken weitervermietet. Die dem Gesellschafter H zugeordnete Wohnung wurde an eine andere GmbH weitervermietet, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Kläger H war. Die endmietende GmbH überließ die Wohnung dem Kläger H als Dienstwohnung.

Im Jahre 1984 wurde eine entsprechende Teilungserklärung notariell beurkundet, wonach das Objekt X-Straße entsprechend den den Klägern zugeteilten Wohnungen in Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Diese Teilungserklärung wurde erst 1992 zum Grundbuch eingereicht und danach grundbuchlich vollzogen. Bis dahin war das Objekt für den Einheitswert als Mietwohngrundstück bewertet. Danach wurde die GbR aufgelöst.

Mit ihrer am 18.08.1983 abgegebenen Feststellungserklärung für 1982 machte die damalige GbR einen Werbungskostenüberschuss von 756.835 DM geltend, in den späteren Feststellungserklärungen machte sie Werbungskostenüberschüsse für 1983 in Höhe von 637.409 DM, für 1984 in Höhe von 335.397 DM, für 1985 in Höhe von 356.524 DM und für 1986 in Höhe von 418.424 DM, insgesamt Werbungskostenüberschüsse für 1982 - 1986 in Höhe von 2.504.589 DM geltend.

Unter dem 10.11.1987 erließ der Beklagte eine Prüfungsanordnung für die Jahre 1982 - 1986, die er am gleichen Tage an die BGB-Gesellschaft absandte. In der Prüfungsanordnung heißt es, es ist beabsichtigt, mit der Prüfung zu beginnen am 01.12.1987.

Auf der Prüfungsanordnung ist von der Prüferin vermerkt: "Prüfungsbeginn am 13.06.88 um 9:00 Uhr". Entsprechend heißt es in dem Betriebsprüfungsbericht vom 29.11.1993: "Beginn der Prüfung 13.06.1988 um 9:00 Uhr mit diversen Unterbrechungen. Ende der Prüfung 23.11.1993".

Ausweislich der Bp-Arbeitsakten hat die Betriebsprüferin am 04.12.1987 das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg gebeten, eine Kaufpreisaufteilung für Gebäude und Grund und Boden des Grundstücks X-Straße vorzunehmen, worauf...

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