Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsanteil – Kapitalüberlassung gegen Entgelt bei bloßer ratierlicher Verteilung des Verkehrswerts – Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Orientieren sich bei einem Geschäft unter Angehörigen die über den gesamten Zeitraum zu leistenden Ratenzahlungen auf eine Kaufpreisforderung an dem Verkehrswert des verkauften Grundstücks, ist eine zur Aufteilung der Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil führende Kapitalüberlassung gegen Entgelt ist zu verneinen (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. 2. 2010 VIII R 43/06 BFHE 229,104, BStBl II 2010,818, zur Versteuerung eines Zinsanteils bei wiederkehrenden Leistungen).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2015; Aktenzeichen VIII R 55/14)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 2012 veranlagte Eheleute.

Mit notariell beurkundetem Vertrag…vom 18. Januar 2012 verkauften sie an die Eheleute A, Sohn und Schwiegertochter des Klägers, ihr von den Käufern auf Grund eines Mietvertrages selbstgenutztes Grundstück ....

Als Gegenleistung verpflichteten die Erwerber sich, an die Kläger auf die Dauer von 31 Jahren monatlich € 1.000,00 zu zahlen. Die Höhe der Rate ist an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung gekoppelt. Die Kläger sind Gesamtschuldner, der Anspruch ist vererblich und mit einer Reallast besichert. Eine vorzeitige Ablösung ist weitgehend ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag verwiesen, besonders auf Abschnitt III.

Die Kläger erhielten im Streitjahr 12 Raten je € 1000,00.

In der durch den Vorberater erstellten Einkommensteuererklärung erklärten sie jeweils € 4824,00 nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegende Kapitalerträge. Er teilte die Raten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil auf und erklärte den errechneten Zinsanteil als nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Vorberaters verwiesen.

Gegen den insoweit erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 31.Mai 2013 legten die Kläger Einspruch ein. Sie begründeten ihn damit, Die Einkünfte seien vom Vorberater unzutreffend erklärt worden. Es seien keine Zinseinkünfte erzielt worden. Die Gestaltung des Vertrages habe sich an den finanziellen Möglichkeiten der Erwerber orientiert, die den Kauf nicht aus ihren Einkünften hätten finanzieren können. Es habe sich um eine teilweise Schenkung gehandelt, da das Objekt bei einem durch Verkehrswertgutachten ermittelten unstreitigen Wert von € 393.000,00 zu addierten Kaupreisraten von nur € 372.000,00 veräußert worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.Januar 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 18.02.2014 Klage erhoben.

Sie tragen vor, der Beklagte vertrete bei der Beurteilung der Ratenzahlungen einen sehr formalen Standpunkt. Eine Auslegung des Vertrages nach §§ 133 und 157 BGB ergebe, dass sie keinesfalls eine Gestaltung beabsichtigt hätten, bei der sie Zinsen erhalten. Es sei ihnen gerade darum gegangen, die Entstehung von Zinsen zu vermeiden. Sie seien auch nicht davon ausgegangen, dass die gewählte Gestaltung als zinspflichtig angesehen werden könne. Wegen ihrer guten und gesicherten Verhältnisse seien sie auf die Erzielung von Zinseinkünften nicht angewiesen, sie hätten die Entstehung von Zinsen bei den Erwerbern gerade vermeiden und einen sorgenfreien Start in das eigene Berufsleben ermöglichen wollen. Gleichzeitig hätten sie keines ihrer fünf Kinder benachteiligen wollen, diese seien daher mit Erbvertrag vom 23.Mai 2012 gemeinschaftlich als Erben eingesetzt worden; im Falle ihres Todes seien die Raten deshalb an die Erbengemeinschaft zu zahlen.

Nach der Rechtsprechung, so Beschluss des BFH vom 12.September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012,229 könne in der unentgeltlichen Überlassung einer Kapitalsumme eine Schenkung gesehen werden, besonders, wenn hierdurch eine Kreditaufnahme vermieden werden solle.

In seiner Entscheidung vom 26.November 1992 X R 187/87, BFHE 170,98, BStBl II 1993,1198 habe der BFH ausgeführt, bei einer Vereinbarung, bei der die Beteiligten keine Zinsen vereinbart hätten, sei nicht automatisch ein Zinsanteil anzusetzen, sondern nur dann, wenn davon auszugehen sei, dass bei alsbaldiger Zahlung ein geringerer Betrag zu entrichten gewesen wäre.

Danach sei eine Verzinsung hier zu verneinen, unabhängig davon, dass der BFH im dort entschiedenen Fall eine derartige Ausnahme nicht anerkannt habe. Hier sei die ersichtlich unter dem Verkehrswert liegende Gegenleistung aber nicht dadurch geprägt worden, dass diese über Jahre verteilt wurde. Entscheidend sei nur gewesen, dass sie aufgrund ihrer gesicherten wirtschaftlichen Position auf einen zeitnahen Eingang nicht angewiesen gewesen seien. Ihre Motive lägen auf der Hand.

Auch in der Entscheidung des BFH vom 28. Oktober 1988 X R 96/96, BFHE 187,450, BStBl...

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