Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten – Teilentgeltliche Grundstücksveräußerung unter Angehörigen – Abgrenzung zur Abfindung auf erbrechtlicher Grundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Grundstück gegen langfristig gestundete Kaufpreisraten an einen erbberechtigten Angehörigen veräußert, ist der in den geleisteten Kaufpreisraten rechnerisch enthaltene Zinsanteil auch dann als Kapitalertrag zu versteuern, wenn der vereinbarte Kaufpreis unter dem Verkehrswert liegt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9.2.2010 VIII R 43/06 BFHE 229,104, BStBl 2010 II S. 818; entgegen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.10.2014 7 K 451/14 E, EFG 2015, 127).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BewG § 12 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2020; Aktenzeichen VIII R 3/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2013 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger waren Eigentümer des mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstückes A in B (Gemarkung ...). Dieses Grundstück veräußerten sie durch notariellen Kaufvertrag vom 18.1.2012 an ihren Sohn…C und dessen Ehefrau D. Als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückes wurde unter Z. III. 1. des Kaufvertrages eine - bei Änderung des Preisindexes für Lebenshaltung ggf. anzupassende - monatliche Rente i.H.v. 1.000 € für die Dauer von 31 Jahren (insgesamt 372.000 €), zahlbar an die Kläger als Gesamtgläubiger, vereinbart. Die bereits ab März 2011 gezahlten monatlichen Mieten i.H.v. 1.000 € wurden auf diese Gegenleistung angerechnet; bei Abschluss des Kaufvertrags im Januar 2012 standen danach noch weitere monatliche Zahlungen für 30 Jahre und 2 Monate aus. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug nach einem durch die Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten zum Wertermittlungsstichtag 28.9.2011 393.000 €.

Neben dem Sohn C haben die Kläger vier weitere Kinder. Nach dem Erbvertrag der Kläger erben alle Kinder nach deren Ableben zu gleichen Teilen.

Die Frage, ob wegen der unverzinslich gestundeten Kaufpreisforderung für das Grundstück A ein Zinsvorteil zu versteuern ist, war bereits im Veranlagungszeitraum 2012 zwischen den Beteiligten Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage statt (Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 22.10.2014 7 K 451/14 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 127). Die Kaufpreisraten seien nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen, da sie bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Gegenleistung für die ratierliche Zahlung beinhalteten. Die zugelassene und seitens des Beklagten eingelegte Revision verwarf der Bundesfinanzhof - BFH - mangels fristgerechter Revisionsbegründung als unzulässig.

Für das Jahr 2013 erklärten die Kläger die erhaltenen Raten i.H.v. 12.000 € nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Der Beklagte setzte gleichwohl in dem Bescheid zur Einkommensteuer 2013 vom 4.2.2015, zuletzt geändert durch Bescheid vom 3.3.2015, einen in den Kaufpreisraten enthaltenen steuerbaren Zinsanteil von jeweils 4.764 € (insgesamt 9.528 €) an. Dabei ging er von einer verbleibenden Laufzeit von 30 Jahren ab dem 1.1.2013 aus.

Die Kläger legten unter Verweis auf das vorangegangene Klageverfahren durch Schreiben vom 10.2.2015 Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 14.9.2015 als unbegründet zurückwies.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die monatlich zahlbaren Raten entgegen der Auffassung der Kläger einen zu versteuernden Zinsanteil enthielten. Eine andere Beurteilung ergebe sich entgegen des Urteils des 7. Senats des Finanzgerichts Düsseldorfs auch nicht anhand anderer BFH Urteile (BFH Urteile vom 9.2.2010 VIII R 43/06 Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2010, 818 und VIII R 35/07 Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1793). Diese Entscheidungen beträfen hier nicht einschlägige Fälle mit erbrechtlichem Hintergrund. Dies sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da aufgrund des Grundstückskaufvertrages ein Leistungsaustauschverhältnis mit bereits bestehenden klagbaren gegenseitigen Rechten und Pflichten gegeben sei.

Die Kläger haben durch Schriftsatz vom 1.10.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass die von den Klägern vereinnahmten Zahlungen aus dem Verkauf des Grundstückes gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG keinen steuerbaren Zinsanteil enthalten könnten, da diese Zahlungen in ihrer Gesamtheit bereits hinter dem Gesamtwert des übertragenen Grundstücks zurückblieben. Die Kläger hätten bei dem Verkauf bewusst auf die damals beschränkten Einkommensverhältnisse ihres jüngsten Sohnes und dessen Ehefrau Rücksicht genommen und langfristige Kaufpreisraten vereinbart. Es sei zwar ständige Rechtsprechung, dass Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und Zinsanteil zu zerlegen seien, wenn ein zum Privatvermögen gehör...

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