Entscheidungsstichwort (Thema)

Das zivilrechtliche Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG hindert nicht die Annahme, eine Darlehensgewährung sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt ein Steuerpflichtiger zum Zweck der Überwindung der Krise einer GmbH erstmals Anteile der Gesellschaft und gewährt dieser Darlehen, so ändert der Ausschluss der Eigenkapitalersatzregeln durch das zivilrechtliche Sanierungsprivileg in steuerlicher Hinsicht nichts an der Veranlassung der Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis und der daran geknüpften Rechtsfolge der Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung bei Ausfall der Forderung.

 

Normenkette

EStG § 17; GmbHG § 32a a.F.

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen IX R 63/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Darlehensverzicht, den der Kläger als Gesellschafter einer GmbH ausgesprochen hat, zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) geführt hat.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Physiker Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau als Kauffrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten der Kläger und seine Ehefrau außerdem einen Veräußerungsverlust des Klägers bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 209.999,00 DM geltend. Dieser Veräußerungsverlust wurde auf Grund von Anschaffungskosten für einen GmbH-Anteil in Höhe von 210.000,00 DM und einem Veräußerungspreis von 1,00 DM errechnet. Die Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil setzen sich zusammen aus den Anschaffungskosten für das Stammkapital in Höhe von 20.047,25 DM, Anschaffungskosten einer Kapitalrücklage in Höhe von 29.826,40 DM und 126,35 DM und zwei Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM und 10.000,00 DM.

Am 01.04.2000 schloss der Kläger mit der Firma D-GmbH (im Weiteren GmbH) einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM. Das Darlehen sollte am 01.04.2000 gewährt werden und am 01.01.2002 zurückgezahlt werden. Als Zinssatz wurden 12,5 % vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die in der Einkommensteuerakte des Beklagten abgeheftete Kopie Bezug genommen. Der Kläger hatte bereits am 20.03.2000 200.000,00 DM (20.047,25 DM Anteil Stammkapital, 29.952,75 DM Aufgeld und 150.000,00 DM Darlehen) unter dem Stichwort „Beteiligung an die AG” auf ein Konto der GmbH überwiesen. In einer Gesellschafterversammlung der GmbH vom 03.03.2000, an der der Kläger teilgenommen hat, war seine Aufnahme in die GmbH und die Gewährung des Darlehens vereinbart worden.

Am 16.05.2000 erhöhte die GmbH ihr Stammkapital von 25.000,00 € auf 82.000,00 €. Zur Übernahme einer Stammeinlage im Nennbetrag von 10.250,00 € wurde in der Gesellschafterversammlung der GmbH am 16.05.2000 der Kläger zugelassen. Ferner wurde vereinbart, dass die Ausgabe der neuen Stammeinlage mit einem Aufgeld von 15.250,00 € erfolge.

Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung am 29.05.2001 erklärte sich der Kläger bereit, ein zinsloses Kurzfristdarlehen über 10.000,00 DM zur Abwendung eines Liquiditätsengpasses zu gewähren.

Am 11.09.2001 schlossen die GmbH und der Kläger eine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich des Darlehens über 150.000,00 DM. In der Vereinbarung heißt es, dass der Kläger zur Vermeidung eines Insolvenzantrags erkläre, dass er mit seinem Darlehensanspruch und den Zinsen im Rang hinter die Forderungen der Gläubiger zurücktrete.

Am 11.11.2001 wurde zwischen dem Kläger und der GmbH eine Verzichtsvereinbarung bezüglich des streitigen Darlehens geschlossen. In dieser Vereinbarung heißt es u. a., dass die Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe der Gesellschaft Gesellschafterdarlehen gewährt hätten, auf die vereinbarte Zinsen ebenfalls nicht gezahlt worden seien. Die Gesellschaft befinde sich in einer wirtschaftlichen Krise und sei genötigt, insolvenzantragsverhindernde Maßnahmen zu treffen. Um einen drohenden Insolvenzantrag zu vermeiden, verzichteten alle Gesellschafter auf ihren Rückzahlungsanspruch und die Zinsen aus dem Darlehen. Der vorstehende Verzicht werde vor dem Hintergrund erklärt und vereinbart, dass die Gesellschaft ohnehin nicht zur Rückzahlung der Darlehen in der Lage sei.

Durch notariellen Vertrag vom 15.11.2001 veräußerte der Kläger seinen GmbH-Anteil an einen Herrn X für einen Kaufpreis von 1,00 DM. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die in der Einkommensteuerakte des Beklagten abgeheftete Kopie Bezug genommen.

Aus der Bilanz der GmbH auf den 31.12.2000 ergibt sich bei einem gezeichneten Kapital von 160.378,00 DM und einer Kapitalrücklage von 110.539,78 DM ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 579.253,99 DM. Unter Passiva sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von 817.199,00 DM bilanziert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bilanz auf den 31.12.2000 und der Bilanz auf den 31.12.2001 wird auf die Einkommensteuerakte des Beklagten Bezug genomm...

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