Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.08.2001; Aktenzeichen II R 46/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Der Streitwert beträgt 71 852,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

In der Zeit vom Ergehen der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Steuerfestsetzungen bis zur gerichtlichen Entscheidung hat die Ämterzuständigkeit innerhalb der Berliner Finanzverwaltung für die Grunderwerbsteuer mehrfach gewechselt. War ursprünglich das Finanzamt für Erbschaft und Verkehrsteuern zuständig, ist die Zuständigkeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 auf das Finanzamt für Körperschaften IV und sodann durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1998, 374) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 auf das Finanzamt Spandau übergegangen. Im Hinblick auf den hierdurch jeweils bewirkten gesetzlichen Parteiwechsel ist im folgenden ohne Unterscheidung des in den einzelnen Verfahrensabschnitten jeweils tätig gewordenen Finanzamts jeweils vom Beklagten die Rede. Auf Seiten der Klägerin zu 1. hat nach der unbestrittenen Erklärung der Prozeßbevollmächtigten eine Rechtsnachfolge von der vormaligen … auf die … stattgefunden; insoweit werden im folgenden Rechtsvorgängerin und Rechtsnachfolgerin einheitlich als Klägerin zu 1. bezeichnet.

Im Streit ist, ob dem Verkauf eines Grundstücks von der Klägerin zu 2. an die Klägerin zu 1. und nachfolgender Erbbaurechtsbestellung zugunsten der Klägerin zu 2. zwei grunderwerbsteuerpfichtige Erwerbsvorgänge liegen, wie der Beklagte meint, oder aber nur ein Erwerbsvorgang im Verkauf an die Klägerin zu 2. – wie es der Auffassung der Klägerseite entspricht – und wie hoch die Bemessungsgrundlage für den Verkauf ist.

Die Klägerin zu 1. erwarb das 645 m² umfassende Flurstück 391 des in Berlin … mit notariellem Vertrag vom 5. August 1991 des Notars … zu einem Kaufpreis von 1 750 000,00 DM von der Klägerin zu 2. Nach § 2 Ziff. 2 dieses Vertrages sollte der Kaufpreisanspruch der Verkäuferin (Klägerin zu 2.) mit dem Anspruch der Käuferin (Klägerin zu 1.) aus dem im Anschluß abzuschließenden und tatsächlich zur Urkundenrolle … desselben Notars auch abgeschlossenenen Erbbaurechtsvertrags verrechnet werden.

Gegenstand des letztgenannten Vertrags war die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Klägerin zu 2. … an dem 9 931 m² umfassenden Gesamtgrundstück … zu den vorbezeichneten Hausnummern bis zum 30. Juni 2090. Die vereinbarte Gesamtgegenleistung für diese Erbbaurechtsbestellung betrug 18,5 Mill. DM.

Der Beklagte erfaßte sowohl den Verkauf wie auch die Erbbaurechtsbestellung als gesonderte Erwerbsvorgänge und setzte die Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin zu 1. mit Steuerbescheid vom 7. Oktober 1991 in Höhe von 35 000,00 DM (entsprechend 2 v. H. von 1,75 Mill. DM) fest.

Gegenüber der … (Klägerin zu 2.) erließ er am 10. Oktober 1991 einen sodann am 6. Dezember 1995 nochmals nach § 164 Abs. 3 Abgabenordnung –AO– geänderten Grunderwerbsteuerbescheid auf der Grundlage eines vereinbarten Entgeltes (Erbbauzinses) von 18,5 Mill. DM zuzüglich einer Nutzungsvergütung für die Zeit vom 1. August 1991 bis zur Eintragung des Erbbaurechtes am 15. April 1992.

Ihre fristgerecht eingelegten Einsprüche gegen die jeweiligen Steuerfestsetzungen begründeten die Klägerinnen mit der Berufung auf § 16 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz –GrEStG–.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin zu 1. als unbegründet zurück, ebenso zum ganz überwiegenden Teil den Einspruch der Klägerin zu 2. mit Ausnahme einer nochmals geringfügigen Herabsetzung der Grunderwerbsteuer um 77,00 DM auf 389 579,00 DM.

Mit ihren fristgerecht erhobenen Klagen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. 1 K 1090/96 verbunden worden sind, tragen die Klägerinnen im wesentlichen vor:

Zwar habe der Bundesfinanzhof in der Zwischenzeit entschieden, daß entgegen der im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung keine Identität zwischen dem Grundstück und dem an ihm bestellten Erbbaurecht bestehe und somit § 16 Abs. 2 GrEStG nicht einschlägig sei. Gleichwohl sei die Grunderwerbsteuer nicht zutreffend festgesetzt worden. Vielmehr seien die am 5. August 1991 beurkundeten Verträge über Kauf und Erbbaurechtsbestellung als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen, so daß der Klägerin zu 1. lediglich das belastete Grundstück veräußert worden sei. Der Grundstückskaufvertrag sei ausschließlich im Hinblick auf den ab zuschließenden Erbbaurechtsvertrag zum Zwecke der Bebauung des Gesamtgrundstückes mit einem Bürohauskomplex – einschließlich des hierzu auch erforderlichen Flurstücks … – abgeschlossen worden. Sachlich sei das zeitgleich zum Kaufvertrag bestellte Erbbaurecht bei der Klägerin zu 2. verblieben.

Der Vorgang könne damit grunderwerbsteuerlich nicht anders beurteilt werden, als wenn sich die Klägerin zu 2. vor der Veräußerung des Grundstücks zunächst selbst ein Erbbaurecht bestellt ...

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