Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliches Vertragswerk bei Verträgen mit mehreren personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen auf der Veräußererseite nur bei objektiver Erkennbarkeit dieser Verbindung für den Käufer des Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Schließt der Käufer eines Grundstücks Verträge mit mehreren Personen, kann u.a. dann ein sog. einheitliches Vertragswerk vorliegen – und für die Grunderwerbsteuer das Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand sein – wenn die mehreren Vertragspartner personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind. Das setzt aber voraus, dass diese enge Verflechtung für den Erwerber des Grundstücks objektiv erkennbar ist.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.03.2010; Aktenzeichen II B 130/09)

 

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide vom 25.09.2006 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 11 K 11019/09 ausgesetzt, soweit jeweils Grunderwerbsteuer von mehr als 2.625,– EUR festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller erteilten am 11.12.2005 der X-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin A, einen Bau-Auftrag, der sich laut Baubeschreibung auf die Errichtung einer schlüsselfertigen Stadtvilla mit Unterkellerung auf dem Grundstück O-Straße in M, zu einem Baupreis von 215.060,– EUR bezog. Die beigefügten Bauvorlagen stammten vom 10.12.2005.

Bereits am 01.12.2005 hatte die X-GmbH mit der Y-GmbH (…), vertreten durch Herrn B, einen Vertriebs-/Vermittlungsvertrag geschlossen, wonach Letztere als Vertriebspartner der X-GmbH dieser Tipps über Kunden für Bauwerkverträge geben sollte. Die Y-GMBH sollte der X-GmbH Kunden benennen, die beabsichtigten, Bauleistungen zu beauftragen, und ihr den Zugriff auf Grundstücksangebote der Y-GMBH ermöglichen. Die X-GmbH sollte zudem berechtigt sein, eigene Interessenten für den Grundstückserwerb zu benennen. Als Vergütung sollte die Y-GMBH 5% der gesamten Brutto-Auftragssumme bei Zu-Stande-Kommen eines Bauwerkvertrages erhalten.

Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 14.12.2005 – URNr. 1025/2005, Notar C in M – erwarben die Antragsteller je zur Hälfte von dem Eigentümer D, dieser im Notartermin vertreten durch Herrn B, eine Teilfläche des unbebauten Grundstücks Gemarkung M, Flur …, Flurstück …, O-Straße, zu einem Kaufpreis von 150.000,– EUR. Die Vollmacht zur Veräußerung des Grundstücks war B bereits am 06.12.2005 vom Eigentümer erteilt worden.

Am 22.12.2005 ging bei der Bauaufsichtsbehörde der Bauantrag der Antragsteller für die Errichtung der Stadtvilla mit den Bauvorlagen ein. Als Entwurfsverfasser und Bevollmächtigte der Antragsteller wurden darin die X-GmbH und A benannt. Die Baugenehmigung wurde am 06.04.2006 erteilt.

Bereits am 02.01.2006 hatte die X-GmbH mit der Y-GMBH, B, abgerechnet und diesem mitgeteilt, dass er aus dem Vertragsabschluss in Höhe von 215.060,– EUR einen 5%-Provisionsanteil von 10.753,– EUR erhalte.

Auf eine Anfrage des Antragsgegners vom 06.04.2006 zur Prüfung des Vorliegens eines einheitlichen Vertragswerkes reichten die Antragsteller am 11.08.2006 das von ihnen ausgefüllte Auskunftsersuchen ein. Darin gaben sie an, sie seien auf das Grundstück erstmals durch das Internet (… de) aufmerksam geworden, erstmals angeboten worden sei es ihnen durch die Y-GMBH. Im Rahmen des Grundstücksangebotes sei ihnen nicht vorgeschlagen worden, das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise oder mit dem Haus einer bestimmten Baufirma zu bebauen. Auf das Bauunternehmen seien sie durch Empfehlung aufmerksam geworden. Die im Zusammenhang mit der Bebauung abgeschlossenen Verträge seien ihnen durch niemand vermittelt worden. Die Finanzierung und der Notar seien durch die Y-GMBH vermittelt worden.

Mit zwei Bescheiden vom 25.09.2006 setzte der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern die Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang jeweils in Höhe von 6.388,– EUR fest. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei ½ der Summe aus dem Grundstückskaufpreis und dem Baupreis zu Grunde, weil ein einheitliches Vertragswerk vorliege.

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 23.10.2006 mit der Begründung Einspruch, allein der Grundstückspreis sei der Besteuerung zu Grunde zu legen. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung. Seit Ende 1999 hätten sie sich nach einem Grundstück umgesehen, um dieses mit einem Haus zu bebauen. Im Rahmen dieser Recherchen hätten sie im Jahr 2001 Frau A kennen gelernt und sich verschiedene Projekte von ihr angesehen. Anfang Dezember 2005 hätte sich die Möglichkeit ergeben, das streitgegenständliche Grundstück zu erwerben; Vorgaben seitens des Veräußerers hätte es nicht gegeben. Neben der Kontaktierung verschiedener Anbieter von Massivhäusern hätten sie auch Frau A zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Diese sei...

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