Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist als technischer Redakteur bei der Fa. A. nichtselbständig tätig. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. nach einem von der Fa. am 26.8.1996 erstellten Zwischenzeugnis

  • • das Übersetzen der Kundenhandbücher und Produktinformationen in deutsch-englisch und englisch-deutsch
  • • das Umarbeiten englischer Bedieneroberflächen in die deutsche Sprache und das Einarbeiten in die Software und
  • • die Terminologievorgabe für fremdsprachige Übersetzungen bei Vergabe von Übersetzungs- und Layout-Arbeiten an externe Büros.

Das Zwischenzeugnis beschreibt nach den Angaben des Kl in der mündlichen Verhandlung auch seine Aufgaben im Streitjahr 1995.

Im Streitjahr 1995 besuchte der Kl einen von der Fa. … GmbH veranstalteten zweiwöchigen Kurs für Englisch in New York. In den beiden Kurswochen (Montag, … bis Freitag, … 1995) fand jeweils von Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr und von 11.30 Uhr bis 13.00 Uhr Gruppenunterricht und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Einzelunterricht statt. Der Kl war für die Zeit des Kurses nach dessen Angaben in Manhattan bei einer amerikanischen Gastfamilie untergebracht. Von dort zur Unterrichtsstätte benötigte er 30 Minuten.

Der Kl flog am Samstag,… .1995 von … nach New York. Er kehrte am Dienstag, … 1995 nach … zurück.

In der mündlichen Verhandlung legte der Kl dar, daß er Wert darauf gelegt habe, ab … zu fliegen. Denn der Abflug von dort sei für ihn bequemer gewesen, als dies bei einem Abflug ab … oder … der Fall gewesen wäre.

Nach seinen Angaben waren alle Flüge nach New York am …. 1995 und alle Rückflüge nach Deutschland zwischen dem Freitag, … und Montag,… .1995 ausgebucht

Der Kl begehrte in seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1995 die Berücksichtigung der gesamten Kosten der NewYork-Reise in Höhe von … DM als Werbungskosten!

• Sprachkurs inclusive Einzelzimmer/Halbpension

(lt. vorgelegter Rechnung vom 22.8.1995 in Kopie)

… DM

• Zusatznächte

… DM

• Flug

… DM

• Reisekrankenversicherung

… DM

• Reiserücktrittsversicherung

… DM

• Anreise/Rückreise von … nach … (incl. Verpflegung)

… DM

2 × (… km × 0,52 DM + Verpflegungsmehraufwand 13 DM + Verpflegung + Flughafen 46 DM)

•Verpflegungsmehraufwand New York

1 Tag (Samstag) 1 × … DM

… DM

18 Tage × (… DM abzügl. 15 % Frühstück)

… DM

• Fahrtkosten New York 20 × … $ × 1,40 DM

… DM

• Aufwand Exkursion

… DM

Bücher New York (… $ × 1,40 DM)

… DM

Summe

… DM

Der Kl legte zwei Bescheinigungen der Sprachschule vor. Laut Bescheinigung vom … .1995 besuchte der Kl vom … 1995 einen 60-Stunden „Bildungsurlaub Group English Course”. Der Bescheinigung ist zwar zu entnehmen, daß ein solcher Bildungsurlaub Englisch für Anfänger, Mittelstufe und Oberstufe umfassen kann. Die Bescheinigung gibt aber nicht wieder, welchen Kurs der Kl besucht hat. Der zweiten Bescheinigung vom … 1995 ist zu entnehmen, daß der Kl vom … 1995 einen 60-Stunden „Job-Related-English-Course” besuchte. Im übrigen enthält letztere Bescheinigung folgende Aussage:

„Technical terminology

Telecommunications

Management

Marketing

Economics/Economic policy

Political conditions in the United States

Business Communications/Verbal and Written

The English course was designed to meet the individual needs of Mr. … Related excursions included a visit to a court trial, New York Stock Exchange, Commodities Exchange, and the Futures exchange. In addition, relevant vocabulary was provided before these excursions and covered in detail after these excursions.”

Auf entsprechende Antragen des Finanzamts (FA) teilte der Kl mit, daß er von seinem Arbeitgeber für die Sprachreise nicht freigestellt worden sei. Im vormittäglichen Gruppenunterricht seien allgemeine berufliche Themen behandelt worden, wie z.B. Telefongespräche und Schriftverkehr. Der Einzelunterricht sei ganz auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten gewesen. Die Themen seien technische Texte aus Tageszeitungen und speziellen Elektronikzeitungen gewesen.

Das FA berücksichtigte bei der ESt-Veranlagung 1995 im Bescheid vom 3.2.1997 zunächst ausschließlich die auf … DM geschätzten Aufwendungen des Sprachkurses als Werbungskosten. Die übrigen Kosten ließ das FA im Hinblick auf die dem Kl zur freien Verfügung gestandenen 6 Tage (Sonntag, … Samstag, …, Sonntag. …, Samstag – Montag, …) nicht zum Abzug zu.

Im Einspruchsverfahren meinte der Kl, die mit den Unterrichtstagen in Zusammenhang stehenden Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen seien ebenfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn die „touristischen” Möglichkeiten seien an den Kurstagen wegen des ganztägigen Unterrichts von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen.

Der Kl teilte mit, daß er von … aus gemeinsam mit seinem dort lebenden Bruder nach New York geflogen sei. Sein Bruder habe dort ebenfalls einen Sprachkurs besucht. Der Bruder sei jedoch wegen geringerer Sprachvorkenntnisse einer anderen Gruppe zugeordnet worden. Er habe außerdem drei Unterrich...

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