rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Anwendung der Fassungen des § 8b Abs. 4 KStG. Auslegung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 7 S. 7 (§ 34 Abs. 4 S. 7 KStG a.F.)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Streitfall wäre bei Anwendung des § 8b KStG in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) Steuerfreiheit gegeben, hingegen nach § 8b KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) keine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns mehr bestünde.

2. Der in § 34 Abs. 4 S. 7 KStG 2002 verwendete Begriff der Veräußerung setzt eine entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger voraus.

3. Die Regelung des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 KStG ist weder wegen der Unbestimmtheit des Regelungsgehalts noch wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig.

 

Normenkette

KStG § 34 Abs. 7 S. 7, Abs. 4 S. 7 a.F., § 8b Abs. 2, 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.10.2010; Aktenzeichen I R 82/09)

BFH (Beschluss vom 19.10.2010; Aktenzeichen I R 82/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 4 Satz 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a.F. (inzwischen § 34 Abs. 7 Satz 7 KStG) im Hinblick auf die Anwendung des § 8b Abs. 2, 4 KStG im Jahr 2002. Fraglich ist, ob der Gewinn aus einer Beteiligungsveräußerung aus Gründen des Vertrauensschutzes nach der zur Zeit des schuldrechtlichen Vertrages vom 1. Dezember 2000 bestehenden Gesetzesfassung steuerfrei zu belassen ist (so die Klägerin) oder ob die veränderte Gesetzesfassung zur Zeit des Übertragungsstichtags 1. Januar 2002 zur Körperschaftsteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns von x.xxx.xxx EUR führt (so das Finanzamt).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx. 2000 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, der Besitz und die Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen aller Art, die Bebauung eigener und fremder Grundstücke sowie die Vermietung des Grundbesitzes, des weiteren die Erbringung von zugehörigen Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt xxx.xxx EUR und wurde im Wege der Einbringung einer 70%-Beteiligung an der A A GmbH im Nominalwert von xxx.xxx DM (xxx.xxx,xx EUR) erbracht. Gründungsgesellschafter war der am xx.xx.xxxx geborene, inzwischen verstorbene A A, der zugleich einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer war. Unternehmensgegenstand der A A GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb technischer Federn.

Hinsichtlich der Einzelheiten der notariellen Urkunde vom xx.xx. 2000 wird auf Blatt 86 ff. der Gerichtsakte verwiesen (Anlage 1: Gesellschaftsvertrag der Klägerin, Anlage 2: Einbringungsvertrag bezüglich der 70%-Beteiligung an der A A GmbH, Anlage 3: Sachgründungsbericht). Ferner wird auf die Handelsregisterauszüge der Klägerin und der A A GmbH Bezug genommen (Gerichtsakte Blatt 129 ff.). Letztere entstand im Jahr 1981 dadurch, dass die frühere A A KG zu Teilwerten in eine GmbH umgewandelt wurde.

Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 1. Dezember 2000 (Urkunde Nr. …/… des Notariats Y) verkaufte die Klägerin die 70%-Beteiligung an der A A GmbH und trat ihre Geschäftsanteile im Nennwert von xxx.xxx DM an die B GmbH ab; die Käuferin nahm den Verkauf und die Abtretung an (§ 1). In § 2 Abs. 1 des Vertrags wurde bestimmt, dass der Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile rechtlich und wirtschaftlich zum 1. Januar 2002 erfolgen (Übertragungszeitpunkt). Ausgehend von einer Unternehmensbewertung von xx.xxx.xxx DM für die A A GmbH insgesamt vereinbarten die Vertragsparteien einen Kaufpreis von xx.xxx.xxx DM (§ 3). Gemäß § 5 Abs. 1 war der Kaufpreis zu 50% am 2. Januar 2002 und der Rest zum 1. Juni 2002 fällig. In § 6 Abs. 2 des Vertrags wurden Rücktritt und Wandlung ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten des notariellen Anteilsübertragungsvertrags vom 1. Dezember 2000 wird im Übrigen auf die Anlage K1 verwiesen (in der Gerichtsakte abgelegt in gesondertem Beihefter).

Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 wies die Klägerin einen Veräußerungsgewinn von x.xxx.xxx EUR (xx.xxx.xxx DM) aus.

Mit Schreiben vom 1. April 2004 reichte die Klägerin die Körperschaftsteuererklärung und die betreffende Feststellungserklärung für das Jahr 2002 ein und wies hierbei darauf hin, dass der im Jahresabschluss ausgewiesene Anteilsverkauf bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als steuerfrei im Sinne des § 8b KStG behandelt worden sei. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei diejenige Fassung des KStG anzuwenden, ...

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