Entscheidungsstichwort (Thema)

Zerlegung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Zerlegungsmaßstab nach § 29 GewStG kommt es nur auf die im Erhebungszeitraum bestehenden Betriebsstätten und die in diesem Zeitraum gezahlten Arbeitslöhne an und nicht darauf, wo der Gewinn erwirtschaftet wurde und welche Betriebsstätte Einfluss auf den zu zerlegenden Messbetrag gehabt hat.

2. Die Vorschrift des § 33 GewStG über die Zulassung eines von der Regelzerlegung abweichenden Zerlegungsmaßstabs zur Vermeidung von offenbar unbilligen Ergebnissen ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

 

Normenkette

GewStG § 10 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3, § 33 Abs. 1; AO § 12 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen I R 49/06)

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen I R 49/06)

 

Tenor

4. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2002 wird der Bescheid vom 04.06.1999 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags abgeändert und der Messbetrag wir folgt aufgeteilt:

Klin

DM

438.943,65

B 2

DM

55.326,35

B 3

DM

55.306,36

B 4

DM

44.281,81

B 5

DM

32.893,80

B 6

DM

32,893,80

B 7

DM

10.964,60

B 8

DM

11.076,63

Summe

DM

681.687,00

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 % zu tragen. Die Beigeladenen haben keine Gerichtskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2, 4, 5, 6 und 7 sind zu 41 % von der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen haben die Beigeladenen diese selbst zu tragen. Die anderen Beigeladenen haben keinen Erstattungsanspruch.

6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1996.

Die Klägerin – Kl – ist die Stadt – X –. Sie ist an der Zerlegung des für die Beigeladene Nr. 1 – B 1 – festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996 beteiligt.

B 1 ist die B 1 mit Sitz in – X –,. Sie wurde am 19.12.1990 gegründet. Die Firma betrieb Verkaufsgeschäfte für Backwaren in verschiedenen Gemeinden. In – X – befand sich die Zentrale ohne ein Verkaufsgeschäft. Die GewSt-Messbeträge wurden für jedes Jahr auf die Gemeinden mit Betriebsstätten verteilt.

Neben der zuvor genannten B 1 wurde zum 01.09.1995 eine weitere GmbH mit der Bezeichnung Fa. – Y–, gegründet (Amtsgericht …). Diese GmbH hat seit 01.11.1995 den Sitz der Geschäftsleitung/Verwaltung in …

Durch Unternehmenskaufvertrag zwischen der B 1 und der – Y –, erfolgte der Verkauf und die Übertragung des Geschäftsbetriebes zum 02.01.1996. Die in den Gemeinden … vorhandenen Filialen wurden zum 02.01.1996 unmittelbar von der – Y –, weiter betrieben.

Nach § 1 Abs. 4 des Unternehmenskaufvertrags trat die Käuferin mit dem Stichtag (mit Wirkung zum 02.01.1996 laut § 2 Abs. 1 des Vertrags) in alle bestehenden Verträge mit den Angestellten und Arbeitern ein (§ 613a BGB).

Der vereinbarte Verkaufspreis von DM 20.000.000 wurde um verschiedene – noch zu beziffernde – Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten erhöht bzw. vermindert. Im Ergebnis führte der Verkaufsvorgang bei der B 1 trotz des Wegfalls aller Umsatzerlöse zu einem außergewöhnlich hohen Jahresüberschuss 1996 und zu einem hohen Gewerbeertrag.

Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für 1996 der B 1 ergibt sich, dass sie einen Personalaufwand in Höhe von DM 40.711 getragen hat und keine Sozialabgaben oder Aufwendungen für Altersversorgung angefallen sind.

In der Gewerbesteuererklärung 1996 vom 04.03.1997 erklärte die B 1 einen Gewerbeertrag i. H. v. DM 13.585.667. Die daneben eingereichte Zerlegungserklärung enthielt die auf die einzelnen Betriebsstättengemeinden entfallenen Arbeitslöhne 1995 als Zerlegungsgrundlagen.

Am 25.05.1998 ergingen der GewSt-Messbescheid 1996 und der Bescheid 1996 über die Zerlegung des GewSt-Messbetrags. Vom Messbetrag i. H. v. DM 684.094 entfielen im Zerlegungsbescheid lediglich DM 75.629,25 auf die Kl, der Rest verteilte sich – berechnet nach den Arbeitslöhnen 1995 – auf die sieben anderen Betriebsstättengemeinden.

Für die Erwerberin, die – Y –, wurde für 1996 ein Gewebesteuermessbetrag von DM 0 festgestellt. Die Gemeinden erhielten keinen Anteil an einem Messbetrag.

Am 02.06.1998 legte die Kl als Einspruchsführerin Einspruch ein und beantragte die Zuweisung des gesamten einheitlichen GewSt-Messbetrages 1996. In der Einspruchsbegründung wendete sie sich gegen die Zerlegung des GewSt-Messbetrages, da die Voraussetzungen für eine Zerlegung nicht vorlägen. Am arbeitsfreien Neujahrstag 1996 – dem einzigen verbliebenen Tag des Jahres – habe es an jeglicher betrieblicher Tätigkeit in den einzelnen Verkaufsgeschäften der B 1 gefehlt. Schließlich seien diese bereits ab dem 02.01.1996 von der neuen Eigentümerin betrieben worden. Ohne betriebliche Betätigungen könne es jedoch nach Maßgabe des § 2 GewerbesteuergesetzGewStG – im Jahr 1996 definitiv keine Betriebsstätten der B 1 außerhalb – X – mehr gegeben haben.

Der...

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