Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände:

  • Der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen:

    • Erwerb durch Erbanfall;
    • Erwerb durch Vermächtnis und
    • Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.
  • Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung.[1] Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ErbStG ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt.

     
    Wichtig

    Personengesellschaft/GmbH

    • Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb aufgrund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ErbStG ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.[2]
    • Entsprechendes gilt bei GmbH-Anteilen für die Fälle, in denen nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH-Anteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen wird und der Wert für diesen Anteil höher ist als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch.
  • Die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden.
  • Jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Des Weiteren gilt als vom Erblasser auch zugewendet:

  • Der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung.
  • Was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
  • Was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden.
  • Was als Abfindung

    • für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder
    • für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder
    • für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder
    • anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs

    gewährt wird. Da der Pflichtteilsanspruch auf Geld besteht, lässt sich durch diese Regelung eine steuergünstige Folge erreichen. Erhält der Pflichtteilsberechtigte als Abfindung einen Nachlassgegenstand, so geht in die Bemessungsgrundlage der Wert dieses Gegenstands und nicht der Nennwert des Pflichtteilsanspruchs ein. Dies ist immer dann vorteilhaft, wenn der Abfindungsgegenstand einen geringeren Steuerwert besitzt, wie dies beispielsweise bei einem Grundstück häufig der Fall sein wird.

     
    Wichtig

    Abfindung

    Wird als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen übertragen, dann sieht die Finanzverwaltung darin einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG.[3]

     
    Praxis-Beispiel

    Verzicht auf Pflichtteilsanspruch

    Der ledige Erblasser E hat seine Tochter enterbt. Weitere Abkömmlinge sind nicht vorhanden. Als Alleinerbin hat E seine Lebensgefährtin vorgesehen. E verstirbt am 15.12.2012. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter beträgt 741.000 EUR. Im Nachlass befindet sich u. a. ein nicht zu Wohnzwecken genutztes Grundstück mit einem Verkehrswert i. H. v. 741.000 EUR und einem Steuerwert von 691.000 EUR. Nach dem Tod des Vaters verzichtet die Tochter gegenüber dessen Lebensgefährtin auf den Pflichtteilsanspruch und erhält von dieser dafür als Abfindung das Grundstück.

    Lösung: Für die Besteuerung der Tochter ist nicht der Pflichtteilsanspruch selbst maßgebend, sondern die Abfindung in Form des Grundstücks. In die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage fließt somit nur der (niedrigere) Steuerwert i. H. v. 691.000 EUR ein. Dies führt zu folgender Besteuerung bei T:

     
    Vermögensanfall (Steuerwert Grundstück) 691.000 EUR
    abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 400.000 EUR
    steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 291.000 EUR
    Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %, Steuerklasse I) 32.010 EUR
  • Was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
  • Was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.
  • Was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Ve...

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