BMF, 30.10.1989, IV B 4 - S 2252 - 310/89

Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1988 - IV B 4 - S 2400 - 969/88 - (BStBl I S. 540), Tz. 2.4

Auf Grund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus Bundesschatzbriefen Typ B folgendes:

  1. Es wird grundsätzlich daran festgehalten, daß bei Bundesschatzbriefen Typ B die Erträge dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zufließen, in dem entweder die Endfälligkeit erreicht oder die Titel an die Bundesschuldenverwaltung zurückgegeben werden. Dies gilt auch für Erträge, die in Veranlagungszeiträumen vor dem Veranlagungszeitraum 1989 noch nicht steuerlich erfaßt worden sind, es sei denn, daß der Steuerpflichtige für diese Veranlagungszeiträume die jährliche Besteuerung wählt oder gewählt hat.
  2. Bei Erträgen aus Bundesschatzbriefen Typ B, die vor dem 1.1.1989 erworben wurden, ist nicht zu beanstanden, wenn die Steuerpflichtigen auch ab dem Veranlagungszeitraum 1989 die jährliche Besteuerung wählen. Die Entscheidung für die jährliche Besteuerung bindet den Steuerpflichtigen, solange er diese Bundesschatzbriefe B hält.
  3. Die vorstehenden Regelungen könnten in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen angewendet werden.
 

Normenkette

EStG § 11

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 1989, 428

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