Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Erbrecht Schenkung Erbschaft/Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 204 Abs. 1 AO besteht keine allgemeine Bindung der Steuerbehörden und Steuergerichte an die Entscheidungen anderer Behörden.

Die Genehmigung eines übergabevertrags durch das zuständige Landwirtschaftsgericht legt deshalb die Steuerbehörden und Steuergerichte hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 3 HO nicht fest, vielmehr sind die Steuerbehörden und Steuergerichte grundsätzlich zu einer Prüfung der Frage berechtigt und verpflichtet, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Sinne dieser Vorschrift erfüllt sind.

Für die Steuerbehörden und Steuergerichte wird indessen nur ausnahmsweise Veranlassung vorliegen, in Ausübung ihres Prüfungsrechts von der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts abzuweichen, da dieses infolge seiner Besetzung und seiner dauernden Befassung mit Fragen des Landwirtschaftsrechts auf besondere Sachkunde Anspruch erheben kann.

Auch wenn § 3 Abs. 5 Ziff. 5 b StAnpG kein Beispiel zu § 3 Abs. 1 StAnpG (keine Anwendung des schon im § 3 Abs. 1 a. a. O. enthaltenen allgemeinen Grundsatzes), sondern eine Ergänzung zu § 3 Abs. 1 a. a. O. (eine Abweichung von dessen Grundsatz) darstellt, muß § 3 Abs. 5 Ziff. 5 b StAnpG trotz seines Wortlauts (Beschränkung auf die Grunderwerbsteuer) als ein auch für das Gebiet der Erbschaftsteuer geltender Rechtsgrundsatz angesehen werden.

 

Normenkette

AO § 204 Abs. 1; StAnpG § 3 Abs. 1, § 3/5/5/b; HöfeO § 19/3

 

Tatbestand

Der Vater der Beschwerdeführerin (Bfin.), Dr. jur. v. X. in H. (im folgenden kurz als Schenker bezeichnet), ist Eigentümer des Ritterguts St. gewesen, das einen Hof im Sinne der Höfeordnung (HO) für die britische Zone (Anlage B zur Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung, Verordnungsblatt für die britische Zone 1947 S. 25) darstellte. Der Schenker hat im Frühjahr 1947 durch Neuvermessung und Setzung von Grenzsteinen aus dem Rittergut (einheitlichen Hof) sechs besondere Wirtschaftseinheiten herausgelöst und durch Verträge vom Juni und Juli 1947 jedem von sechs seiner Kinder, darunter der Bfin. (dieser durch Vertrag vom 17. Juni 1947), "im Wege der verfrühten Erbfolge" eine der neubegründeten sechs Wirtschaftseinheiten übertragen und aufgelassen; Nutzungen und Lasten sollten mit dem 1. Oktober 1947 auf die Bedachten übergehen. Sämtliche neugebildeten Wirtschaftseinheiten haben eine eigene Hofstelle erhalten. Der Rest des Ritterguts ist im Eigentum des Schenkers verblieben. Das Landwirtschaftsgericht hat die betreffenden übergabeverträge nach Befürwortung durch die Landwirtschaftsbehörde (Kreislandwirtschaftsamt) genehmigt; die Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts sind rechtskräftig. Das Finanzamt des Wohnsitzes des Schenkers hat die Bedachten mit ihren Erwerben zur Schenkungsteuer herangezogen. Die auf Freistellung von der Schenkungsteuer gerichteten Einsprüche der Bedachten sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Bfin. hat das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Bfin. wiederum Freistellung von der Schenkungsteuer; sie rügt Verletzung des (bis zum 31. Dezember 1948 anzuwendenden) § 19 Abs. 3 HO sowie der dem Finanzgericht obliegenden Ermittlungspflicht. Zur Begründung ihrer Auffassung hat sie ein Rechtsgutachten vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde muß zur Freistellung der Bfin. von der Schenkungsteuer führen.

Der angefochtenen Entscheidung ist allerdings darin beizutreten, daß die Steuerbehörden und Steuergerichte zwecks Anwendung der steuerrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 3 HO zu einer Prüfung der Frage berechtigt sind, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Es besteht, wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil III 114/51 U vom 20. Februar 1953 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 Teil III S. 97) angedeutet hat, gemäß § 204 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) keine allgemeine Bindung der Steuerbehörden und Steuergerichte an die Entscheidungen anderer Behörden. Der Senat vermag deshalb auch nicht der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung zu folgen, daß die Genehmigung eines übergabevertrags durch das zuständige Landwirtschaftsgericht die Steuerbehörden und Steuergerichte hinsichtlich der Steuerbefreiung im Sinne des § 19 Abs. 3 HO festlege. Andererseits ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, daß das Finanzgericht den Unterschied zwischen der Rechtsnatur eines Vertrags und dessen Genehmigungsfähigkeit verkannt, infolgedessen Umstände, die vom Landwirtschaftsgericht im Genehmigungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Versagungsgründe zu prüfen wären, zur Verneinung des übergabecharakters der Verträge zwischen dem Schenker und den Bedachten verwendet hat. Auf der gleichen Begriffsverwechslung beruht die Auffassung des Finanzgerichts, das Oberlandesgericht Celle habe in seinem Beschluß vom 3. September 1947 - 7 Wp 34/47 - dem damals zu beurteilenden Vertrag die Anerkennung als übergabevertrag versagt. Das Oberlandesgericht hat dort aber in Wirklichkeit dem betreffenden Vertrag nicht den Rechtscharakter eines übergabevertrags abgesprochen, sondern es hat ihm die Genehmigung versagt. Wenn nun auch hiernach die angefochtene Entscheidung im Ergebnis auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer vom Landwirtschaftsgericht erteilten Genehmigung hinausläuft, so ist hiergegen nach dem oben dargelegten Prüfungsrecht der Steuerbehörden und Steuergerichte im Grundsatz nichts einzuwenden.

Indessen wird für die Steuerbehörden und Steuergerichte nur ausnahmsweise Veranlassung vorliegen, in Ausübung ihres Prüfungsrechts von der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts abzuweichen, das infolge seiner Besetzung und seiner dauernden Befassung mit Fragen des Landwirtschaftsrechts auf besondere Sachkunde Anspruch erheben kann (vgl. hierzu Becker, AO, 7. Auflage 1930, Anm. 5 zu § 204 auf S. 607 vorletzter Satz). Der erkennende Senat trägt im vorliegenden Falle keine Bedenken, sich der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts anzuschließen. Den gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts gerichteten Ausführungen der angefochtenen Entscheidung vermag der Senat nicht beizutreten. Sie beruhen in tatsächlicher Hinsicht (Ausführungen über ungenügende Größe der neugebildeten Wirtschaftseinheiten zur Entstehung selbständiger bäuerlicher Existenzen und über den Umfang des für ein Forstgehöft - hier das Forstgehöft der Bfin. - notwendigen Inventars) auf mangelnder Sachaufklärung, in rechtlicher Hinsicht (Anzweifelung des Rechts eines Hofeigentümers, durch sogenannte innerbetriebliche Hofteilung mehrere selbständige Höfe zu bilden; Verlangen nach übergabe aller Teile des früher geschlossenen bewirtschafteten Hofes) auf Verkennung des Gesetzeszwecks (der agrarpolitischen Zielsetzung) der HO. Der Senat stimmt in dieser Hinsicht den Darlegungen der Rechtsbeschwerde vollinhaltlich zu. Rechtsirrig ist auch die Auffassung des Finanzgerichts, daß als Steuerstichtag (Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld) bei Schenkung eines Hofes (nur) der Tag der Auflassung in Betracht komme. Zu diesem Punkt ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung folgendes zu bemerken: Was den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld anbetrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob § 3 Abs. 5 Ziff. 5 b des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) nur ein auf den Hauptanwendungsfall der Grunderwerbsteuer beschränktes Beispiel zu § 3 Abs. 1 StAnpG (also eine Anwendung des schon im § 3 Abs. 1 a. a. O. enthaltenen allgemeinen Grundsatzes) oder eine Ergänzung zu § 3 Abs. 1 a. a. O., also eine Abweichung von dessen Grundsatz enthält. Auch im letzteren Falle muß § 3 Abs. 5 Ziff. 5 b StAnpG trotz seines Wortlauts (Beschränkung auf die Grunderwerbsteuer) jedenfalls als ein auch für das Gebiet der Erbschaftsteuer geltender Rechtsgrundsatz angesehen werden (vgl. z. B. auch § 14 Abs. 1 Ziff. 1 c und e des Erbschaftsteuergesetzes - ErbStG -). Demnach kommt für den Fall der durch Verfügung von Todes wegen angeordneten oder durch übergabevertrag vereinbarten innerbetrieblichen Teilung wie in anderen Fällen der übergabe als Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld frühestens der Zeitpunkt der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht in Betracht, also entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht in jedem Fall der Zeitpunkt der Auflassung. Das gilt infolgedessen auch für die von der Vorentscheidung in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, welche Spanne zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld und der erst für einen späteren Zeitpunkt beabsichtigten Trennung der Bewirtschaftung der neugebildeten Höfe noch als unschädlich angesehen werden kann. In diesem Punkt bestehen unter dem Gesichtspunkt der agrarpolitischen Zielsetzung der HO ebenfalls keine Bedenken, dem Landwirtschaftsgericht zu folgen, das - zumindestens stillschweigend - die Frist zwischen der Genehmigung des vorliegenden übergabevertrags und dem Beginn der tatsächlichen (getrennten) Bewirtschaftung durch die Bfin. als unschädlich betrachtet hat. Dem Finanzgericht kann schließlich auch darin nicht beigetreten werden, daß es mit der Begründung, drei der bedachten Geschwister der Bfin. seien zur Zeit des Abschlusses der übergabeverträge nicht wirtschaftsfähig gewesen und das von dem Schenker errichtete Vertragswerk könne nur in seiner Gesamtheit beurteilt werden, den übergabecharakter des vom Schenker mit der Bfin. geschlossenen Vertrags verneinen zu können glaubt. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Wirtschaftsfähigkeit der vom Finanzgericht gemeinten Geschwister der Bfin. zu verneinen wäre, denn dies ist für die übergabe an die Bfin. bedeutungslos. Jeder der vom Schenker geschlossenen Verträge ist nach seinem Inhalt rechtlich selbständig, kann also entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nur aus sich selbst, nicht aber nach den übrigen vom Schenker geschlossenen Verträgen beurteilt werden.

Da hiernach das Landwirtschaftsgericht den übergabevertrag zwischen dem Schenker und der Bfin. zu Recht genehmigt hat, mithin ein wirksamer übergabevertrag vorliegt, ist gemäß § 19 Abs. 3 HO auch die Voraussetzung der Steuerfreiheit der übergabe gegeben. Die Bfin. war deshalb unter Aufhebung der Vorentscheidungen sowie des Steuerbescheids von der Schenkungsteuer freizustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 309 ff. AO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407744

BStBl III 1953, 331

BFHE 1954, 104

BFHE 58, 104

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