Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Diplom-Kaufmann in einer Rechtsanwalts-, Steuerberatungs-, Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsprüfungspraxis beschäftigt. Sein Tätigkeitsgebiet umfaßt die steuerliche und die wirtschaftliche Beratung von Mandanten sowie das Revisions- und Treuhandwesen.

Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Streitjahr 1978 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für den Bezug der Wirtschaftszeitung „Handelsblatt” in Höhe von 298,80 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) anerkannte zwar andere Werbungskosten in einer über dem Pauschbetrag des § 9a Nr.1 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) liegenden Höhe, lehnte aber die Berücksichtigung der Aufwendungen für das „Handelsblatt” ab. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage bezüglich dieses Streitpunktes ab, weil es sich bei den geltend gemachten Kosten um gemischte Aufwendungen handele. Deren Abzug scheitere an dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG. Bei gemischten Aufwendungen sei eine Aufteilung nur statthaft, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung sei. Als objektives Merkmal erweise sich bei den gemischten Aufwendungen die tatsächliche Zweckbestimmung, d.h. die Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall. Rückschlüsse hierauf seien aus dem objektiven Charakter des Wirtschaftsguts möglich. Das „Handelsblatt” sei darauf angelegt, nicht nur einen engen Kreis „Fachtätiger”, sondern eine umfassende Leserschaft mit Interessen an wirtschaftlichen Fragen anzusprechen. Dementsprechend weit erstrecke sich das in dieser Zeitung dargebotene Informationsmaterial. Sie werde deshalb in erheblichem Umfang von Personen bezogen, die beruflich nicht unmittelbar mit Wirtschaftsfragen befaßt seien. Der objektive Charakter der Zeitung lasse eine klare und eindeutige Zuordnung der Bezugskosten zu dem vom Kläger ausgeübten Beruf nicht zu.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 9 Abs.1 Satz 1 und Nr.6 sowie § 12 Nr.1 Satz 2 EStG. Hierzu trägt er vor, für die Frage, ob eine Aufwendung mehr durch den Beruf oder mehr durch die Lebensführung veranlaßt sei, sei entscheidend auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen. Deshalb habe das FG seine Entscheidung nicht allein danach aus* richten dürfen, ob andere Steuerpflichtige das „Handelsblatt” im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung läsen.

Soweit das FG aus der umfassenden Leserschaft des „Handelsblatt” folgere, das dargebotene Informationsmaterial erstrecke sich über weite Gebiete, sei dem entgegenzuhalten, daß das „Handelsblatt” eine ähnlich hohe Auflage wie die Neuen Wirtschafts-Briefe (NWB) habe. Aus der somit ebenso umfassenden Leserschaft der NWB folgere aber selbst das FA nicht, daß seine Aufwendungen für die NWB keine Werbungskosten seien.

Zwar sei es zutreffend, daß der objektive Charakter des angeschafften Wirtschaftsguts bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Rolle spiele. Zu Unrecht habe das FG aber die objektive Eignung des betreffenden Wirtschaftsguts für den nichtprofessionellen Gebrauch generell maßgebend sein lassen. Das FG hätte indessen auf die objektive Eignung für den professionellen Gebrauch abstellen müssen. Das nur börsentäglich erscheinende „Handelsblatt” sei zum professionellen Gebrauch bestimmt und geeignet. Wenn das FG den objektiven Charakter des „Handelsblatt” rechtsfehlerfrei bewertet hätte, hätte es nur noch prüfen müssen, ob er zu der Gruppe der fachtätigen Leser zähle. Dies hätte das FG bejahen müssen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Änderung der Einspruchsentscheidung die Aufwendungen für das „Handelsblatt” als Werbungskosten anzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Zwar ist ein Antrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren umzustellen, wenn sich –wie vorliegend– die Eintragung des begehrten Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen Zeitablaufs im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29.Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650). Der Senat versteht den oben wiedergegebenen Antrag des Klägers aber dahin, daß die Feststellung begehrt wird, die Nichteintragung eines weiteren Freibetrags von 298,80 DM sei rechtswidrig gewesen.

2. Die Aufwendungen für das „Handelsblatt” sind als Werbungskosten anzuerkennen.

Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG allerdings nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts können deshalb nur dann nach § 9 Abs.1 Nr.6 EStG als Arbeitsmittel steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn einwandfrei feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, so daß eine private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dabei hängt nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19.Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) die Entscheidung, ob es sich um Aufwendungen für ein Arbeitsmittel oder um Lebenshaltungskosten handelt, grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, ab. Allerdings spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand mehr dem Beruf oder mehr den privaten Interessen des Steuerpflichtigen dient, sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; BFH-Urteil vom 16.Oktober 1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67). Der Senat hat diese Grundsätze neuerdings für die Anschaffung von Büchern durch einen Lehrer bestätigt. Aufwendungen sind demnach auch bei der Anschaffung von Büchern nur dann Werbungskosten, wenn sie ausschließlich oder doch weitaus überwiegend für berufliche Zwecke verwendet werden (BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67).

Demnach können Aufwendungen für eine Tageszeitung, die auch der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der Lebensführung dient, nicht als Werbungskosten abgezogen werden (ebenso Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 9 EStG Anm.33 b, E 88; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 1982, § 9 Anm.10 c; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort „Zeitungen”). Davon geht auch die Entscheidung des BFH aus, nach der die Aufwendungen eines Rechtsanwalts für eine Tageszeitung wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr.1 EStG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können (Urteil vom 5.April 1962 IV 127/60 U, BFHE 75, 279, BStBl III 1962, 368).

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Abzug der Aufwendungen für eine typische Tageszeitung. Das „Handelsblatt” unterscheidet sich von einer typischen Tageszeitung nämlich schon dadurch, daß es nur an reinen Arbeitstagen –börsentäglich– erscheint. Vor allem ist es inhaltlich mit typischen Tageszeitungen deshalb nicht vergleichbar, weil es anders als jene keine lokalen Nachrichten sowie regelmäßig keinen Sportteil und kein Feuilleton enthält. Der ganz überwiegende Inhalt des „Handelsblatt” befaßt sich vielmehr –was bei anderen Tageszeitungen hingegen nur einen Teil ausmacht– mit Wirtschaftsfragen. Aus dem objektiven Charakter des „Handelsblatt” läßt sich deshalb –anders als bei allgemeinbildenden Büchern und bei typischen Tageszeitungen– nicht die Vermutung ableiten, es sei (auch) aus Gründen der Lebenshaltung angeschafft worden.

Der objektive Charakter des „Handelsblatt” ist auch nicht derart indifferent, daß die Zuordnung zum Gegenstand der Lebensführung einerseits oder zum Arbeitsmittel andererseits ausschließlich von der tatsächlichen Verwendung abhinge, wie das der BFH z.B. für den Schreibtisch eines Lehrers (Urteil vom 18.Februar 1977 VI R 182/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464), für die Schreibmaschine eines Richters (Urteil vom 29.Januar 1971 VI R 31/68, BFHE 101, 381, BStBl II 1971, 327) und für den schwarzen Anzug eines Oberkellners (Urteil vom 9.März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519) –jeweils Arbeitsmittel bejahend– angenommen hat. Vielmehr spricht der objektive Charakter des „Handelsblatt” entgegen der Auffassung des FG dafür, daß es aus beruflichen Gründen bezogen und benutzt wird. Der Senat beurteilt diese Zeitung grundsätzlich eher wie eine Fachzeitschrift, in der fast ausschließlich fachbezogene Beiträge enthalten sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Benutzer des „Handelsblatt” an allen seinen Teilbereichen interessiert ist. Denn es würde auch niemand etwa bei einem Juristen deshalb die Aufwendungen für eine juristische Fachzeitschrift als Werbungskosten ausschliessen, weil diese Zeitschrift neben anderen z.B. auch strafrechtliche Fragen abhandelt, an denen dieser Jurist gerade nicht interessiert ist.

Das FG ist von anderen rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Deshalb war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da der objektive Charakter des „Handelsblatt” –wie der eines Fachbuches oder einer Fachzeitschrift– für seine berufliche Nutzung im wirtschaftlichen Bereich spricht und da der Kläger seine Mandanten steuerlich und wirtschaftlich zu beraten hat, geht der Senat davon aus, daß der Bezug des „Handelsblatt” durch den Kläger nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt ist. Es war deshalb rechtswidrig, daß das FA nicht auch die Aufwendungen für den Bezug des „Handelsblatt” als Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1243432

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