Entscheidungsstichwort (Thema)

Grobes Verschulden bei Unterlassen der Angaben für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages

 

Leitsatz (NV)

1. Der Antrag für die Gewährung einer antragsgebundenen Steuerermäßigung kann grundsätzlich auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nachgeholt werden.

2. Eine nachträgliche Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrages nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 kommt jedoch wegen Vorliegens eines groben Verschuldens nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die in der Steuererklärung zum Ausbildungsfreibetrag gestellten Fragen nicht beantwortet hat.

Dies gilt auch, wenn das Finanzamt möglicherweise seiner Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 AO 1977 nicht nachgekommen ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 89 S. 1; EStG § 33a Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 418763

BFH/NV 1994, 217

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