Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der Beteiligung am Arbeitgeber regelmäßig nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst

 

Leitsatz (NV)

Es ist geklärt, dass ein Arbeitnehmer den Verlust seiner Beteiligung an der ihn beschäftigenden GmbH grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann (BFH-Urteil vom 12.5.1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644). Zu dieser Rechtsfrage besteht auch nicht wegen der Rechtsprechung zu Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und zum Verlust von Vorauszahlungen auf ein nicht fertig gestelltes Bauwerk weiterer Klärungsbedarf.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen 12 K 1643/01 E)

 

Gründe

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)hat die Voraussetzungen einer Divergenz nicht dargelegt. Hierzu wäre erforderlich gewesen, darzutun, welchen konkreten, im angefochtenen Urteil aufgestellten entscheidungserheblichen Rechtssätzen hiervon abweichende Rechtssätze in den benannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberstehen. Dies ist nicht geschehen. Im Übrigen sind die angeführten BFH-Entscheidungen auch nicht einschlägig, da sie nicht --wie im Streitfall-- die berufliche Veranlassung eines Beteiligungsverlustes zum Gegenstand haben, sondern die Frage, inwieweit der Verlust eines Darlehens zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. der Verlust von Vorauszahlungen auf ein nicht fertig gestelltes Bauwerk zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann.

Der Kläger hat auch keine konkrete entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geklärt werden müsste. Insbesondere könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entschieden werden, welche Grundsätze bei Verlusten aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung zu beachten sind. Ebenfalls nicht erheblich sind die Rechtsfolgen bei Verlust einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, da eine solche im Streitfall nicht zu beurteilen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1465885

BFH/NV 2006, 542

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