Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Entscheidung über Anhörungsrüge

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Entscheidung des BFH über eine Anhörungsrüge ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 4 S. 3

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007  1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Fortsetzungsanträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich zweier Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen. Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse hat das FG mit Beschlüssen vom 6. März 2007  1 V 1097/07 und 1 V 1098/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese FG-Beschlüsse gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin hat der Senat mit Beschlüssen vom 9. Juli 2007 I B 59/07 und I B 60/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese Senatsbeschlüsse von der Beschwerdeführerin erhobenen Anhörungsrügen hat der Senat mit Beschlüssen vom 7. November 2007 I S 17/07 und I S 18/07 als unzulässig verworfen. Gegen die Senatsbeschlüsse vom 7. November 2007 wendet sich die Beschwerdeführerin jetzt mit ihren "sofortige(n) Beschwerde(n) wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit".

 

Entscheidungsgründe

II. Die gemäß § 121, § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2026819

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge