Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Unternehmereigenschaft einer GmbH im Zeitpunkt der Vermögenslosigkeit? Ende der Organschaft

 

Leitsatz (NV)

1. Eine rechtliche Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmers - wie im Konkursverfahren zugunsten des Konkursverwalters - besteht nicht zugunsten des Sicherungsnehmers bei Verwertung des Sicherungsguts. Dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.

2. Die Frage, ob mit Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung mangels einer die Kosten deckenden Masse eine Kapitalgesellschaft ihre Unternehmereigenschaft verliert (und damit das Ende einer Organschaft bewirkt), ist seit der bundeseinheitlichen Abstimmung der (vorher z. T. unterschiedlichen) Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 16. 3. 1991 nicht mehr klärungsbedürftig.

 

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die für den Streitfall als maßgeblich dargelegten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich bereits anhand der gesetzlichen Regelungen zur Organschaft und deren (im wesentlichen übereinstimmenden) Auslegung durch Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum beantworten.

1. Gegen die Annahme einer Organschaft i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980), wie sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt wird (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1988 V B 115/87, BFH/NV 1988, 471) wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht.

2. Soweit er geltend macht, bei einer vermögenslosen Organgesellschaft entfalle die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, ähnlich wie bei der Eröffnung des Konkursverfahrens, und dazu Klärungsbedarf wegen der haftungsrechtlichen Auswirkungen für gegeben hält, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger meint, die Verwertung des Sicherungsgutes bei einer vermögenslosen Organgesellschaft liege allein im Einflußbereich der Sicherungsnehmer. Ähnlich wie der Konkursverwalter im Konkursverfahren bestimmten die Sicherungsnehmer, in welcher Weise, zu welchem Preis und an wen das Sicherungsgut veräußert werden solle. Die wirtschaftliche Betätigung der Organgesellschaft sei damit nicht mehr der Tätigkeit des Organträgers dienend untergeordnet, so daß neben der organisatorischen auch die wirtschaftliche Eingliederung nicht mehr gegeben sei.

Diesem Denkansatz des Klägers ist entgegenzuhalten, daß die Auffassung der Beendigung (bzw. Suspendierung) der Organschaft während des Konkurses der Organgesellschaft nur auf die Annahme gestützt wird, aufgrund der (konkursrechtlich angeordneten) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters entfalle die organisatorische Eingliederungsbefugnis (vgl. Mößlang in Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuergesetz, § 2 Bem. 99 a; Giesberts in Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 2 Abs. 1 und 2 Anm. 605); dies führe zum Ende der wirtschaftlichen Eingliederung. Hingegen ist nicht etwa die Erwägung maßgebend (worauf sich der Kläger beruft), daß die Organgesellschaft im Konkurs in keinem Fall in der Lage wäre, weiterhin die Erwerbstätigkeit des Organträgers zu ergänzen oder zu fördern (vgl. Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs, 1988, S. 24 f., m. N.). Eine rechtliche Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens (wie nach Konkurseröffnung) besteht zugunsten der Sicherungsnehmer nicht in vergleichbarer Weise. Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

3. Soweit der Kläger ferner die Rechtsfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig anführt, ob mit der Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung mangels einer die Kosten deckenden Masse eine Kapitalgesellschaft ihre Unternehmereigenschaft verliere - und mit dieser Vollbeendigung auch das Ende der Organschaft bewirke -, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

Der Kläger legt zwar insoweit dar, daß zu dieser Frage von der Oberfinanzdirektion (OFD) Saarbrücken (Verfügung vom 12. Februar 1987, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 115, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Umsatzsteuergesetz 1980, § 1 Abs. 1 Ziff. 1, Nr. 96) einerseits (wie vom Kläger) und der OFD Koblenz (Verfügung vom 30. Dezember 1987, UR 1988, 198, StEK, Umsatzsteuergesetz 1980, § 1 Abs. 1 Ziff. 1, Nr. 107) andererseits unterschiedliche Auffassungen vertreten worden seien.

Zwischenzeitlich ist aber im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. März 1989 (UR 1989, 163, StEK, Umsatzsteuergesetz 1980, § 2 Abs. 1, Nr. 47) als Verwaltungsauffassung (bundeseinheitlich) die Ansicht dargetan, daß Vollbeendigung bzw. Wegfall der Unternehmereigenschft einer GmbH nicht schon im Zeitpunkt der Vermögenslosigkeit eintrete. Abgesehen von dieser Klärung im Bereich der Verwaltung spricht gegen die Auffassung der OFD Saarbrücken die generelle Abhängigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft von der Ausführung von Umsätzen und nicht vom Vermögensstand.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 346

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