Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung: Vorliegen der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht

 

Leitsatz (NV)

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 Alt. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 29.01.2019; Aktenzeichen 10 K 1183/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2019 - 10 K 1183/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

Der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 - IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848, Rz 14 f.; vom 11. Dezember 2012 - IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, Rz 11 ff.; vom 13. Januar 2015 - IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668, Rz 16 f.; vom 16. Juni 2015 - IX R 27/14, BFHE 250, 489, BStBl II 2016, 144, Rz 15; vom 16. Februar 2016 - IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261, Rz 18, und vom 29. Mai 2018 - IX R 8/17, BFH/NV 2019, 386, Rz 11 f.). Diese Grundsätze sind vom Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angewandt worden und bedürfen im Hinblick auf den vom FG festgestellten Sachverhalt keiner weiteren Klärung.

Rz. 3

Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) aus.

Rz. 4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Rz. 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13367098

BFH/NV 2019, 1112

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