Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur zulassungsfreien Revision wegen Begründungsmangels

 

Leitsatz (NV)

Das Vorbringen des Revisionsklägers, das FG habe bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, begründet nicht die zulassungsfreie Revision wegen mangelnder Begründung der Entscheidung gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO; es handelt sich nicht um eine Verfahrensrüge, sondern um die Rüge unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat gegen die Klägerin und Revionsklägerin (Klägerin) zwei Duldungsbescheide erlassen, mit denen die Übertragung eines Grundstücks und die Bezahlung der Baukosten für das darauf errichtete Einfamilienhaus durch den Ehemann der Klägerin als unentgeltliche Verfügungen zugunsten der Klägerin gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten wurden. Das FA machte die gesetzlichen Rückgewähransprüche (§ 7 AnfG) geltend und verpflichtete die Klägerin, wegen der Steuerschulden ihres Ehemannes die Vollstreckung in das ihr übertragene Grundstück und - wegen der zugewendeten Geldbeträge - in ihr sonstiges Vermögen zu dulden. Der Einspruch und die Klage der Klägerin gegen die Duldungsbescheide, mit denen diese geltend machte, es lägen keine unentgeltlichen Verfügungen vor, weil sowohl der Grundstückskaufpreis als auch die Baukosten von ihrem Ehemann mit Mitteln bezahlt worden seien, die sie diesem zuvor zur Verfügung gestellt habe, blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus, daß den Vermögensverfügungen des Ehemannes keine entsprechenden Gegenleistungen der Klägerin gegenübergestanden hätten. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, daß sie über ausreichende eigene Geldmittel verfügt habe, um ihrem Ehemann die Mittel zum Grundstückserwerb und zur Bezahlung der Baukosten zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, so sei damit nicht dargetan, daß die von ihr dem Ehemann überlassenen Geldbeträge die Gegenleistung für das erworbene Grundstück sowie für das vom Ehemann errichtete Haus gewesen seien. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vorbringen ihrem Ehemann bei der Verwendung der hingegebenen Gelder freie Hand gelassen. Die Zuwendungen des Ehemannes könnten deshalb rechtlich nicht als Gegenleistungen für eine vorausgegangene Geldhingabe angesehen werden.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt, deren Zulässigkeit sie darauf stützt, die Entscheidung sei in wichtigen Sachverhaltskomplexen nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Hierzu macht sie geltend, das FG habe in den Entscheidungsgründen den zwischen ihr und ihrem Ehemann notariell vereinbarten und mit der Klageschrift vorgetragenen Güterstand der Gütertrennung nicht berücksichtigt, obwohl die Gütertrennung im Tatbestand des Urteils erwähnt sei. Aufgrund der Nichtberücksichtigung der Gütertrennung ergäben sich aus dem Urteil nicht geklärte Zweifel und offen gebliebene Fragen, die als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werden müßten.

Bei der Gütertrennung gebe es zwei unterschiedliche Vermögensmassen, die hinsichtlich der Verwaltung, der Verfügungsbefugnis und des Besitzes streng zu trennen seien. In Gütertrennung lebende Ehegatten hätten durch die Güterstandsvereinbarung von vornherein vereinbart, daß jeder über sein Vermögen allein verfügen wolle. Sie hätten keine Veranlassung oder Absicht, dem anderen Ehegatten - abgesehen von Gelegenheitsgeschenken - unentgeltlich etwas zu übertragen. Auch sie - die Klägerin - habe zu keiner Zeit die Absicht gehabt, auf Forderungen gegenüber ihrem Ehemann zu verzichten. Dieser habe ihr zu einem Zeitpunkt, als er noch zahlungsfähig sei, lediglich das zurückgegeben, was er ihr geschuldet habe.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist gemäß § 124, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Revision folgt daraus, daß diese nicht zugelassen ist und Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision begründen, nicht schlüssig gerügt worden sind.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1274) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Das FG hat die Revision im Streitfall nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH ist nicht eingelegt worden. Einen wesentlichen Verfahrensmangel gemäß § 116 Abs. 1 FGO, der zulassungsfrei die Revision begründen könnte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i. S. von § 116 Abs. 1 FGO ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rdnr. 3). Die Klägerin macht als Verfahrensrüge geltend, das mit der Revision angefochtene FG-Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO). Nach § 105 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FGO muß ein Urteil einen Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten. Beides dient der Sicherstellung, daß die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Die Wiedergabe des Tatbestands ist erforderlich, damit die Beteiligten erkennen können, welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist z. B. der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt oder wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt bzw. auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, 327, BStBl II 1985, 417, m. w. N.).

Die angefochtene Entscheidung enthält sowohl einen Tatbestand als auch umfangreiche das Urteil tragende Entscheidungsgründe. Die Klägerin hat weder behauptet, daß jegliche Begründung fehle, noch hat sie gerügt, daß der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bzw. die rechtlichen Erwägungen, auf die das FG sein Urteil stützt, nicht erkennbar seien. Der von ihr geltend gemachte Urteilsmangel, das FG habe in den Entscheidungsgründen - im Gegensatz zum Tatbestand, in dem diese Tatsache erwähnt ist - die zwischen ihr und ihrem Ehemann vereinbarte Gütertrennung nicht berücksichtigt, beinhaltet keinen Verfahrensfehler i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO. Das Vorbringen der Klägerin enthält die Behauptung, das FG habe bei Berücksichtigung des vereinbarten Güterstandes die Zuwendungen ihres Ehemannes nicht als unentgeltliche i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ansehen können. Die Einwendungen der Revision richten sich damit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG; sie beinhalten nicht die schlüssige Rüge einer mangelnden Begründung des Urteils.

Die Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel - wie im Streitfall - nur ein Tatbestandselement einer Rechtsnorm berührt. Wird geltend gemacht, das FG habe bei seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt übergangen, so handelt es sich nicht um eine Verfahrensrüge, sondern um die Rüge unrichtiger Anwendung des sachlichen Rechts. Ein Begründungsmangel ist weiterhin nicht gegeben, wenn das FG das rechtliche Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erschöpfend abhandelt. Auch eine derartige Rüge betrifft regelmäßig die Verletzung materiellen Rechts; sie kann die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht begründen (vgl. Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Tz. 230, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416388

BFH/NV 1990, 169

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