Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer NZB im Hinblick auf § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

Die bloße Angabe im Antrag einer -- im übrigen unbegründet gebliebenen -- NZB, daß die Zulassung der Revision als "Divergenzrevision" begehrt werde, vermag den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht zu genügen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene, die Umsatzsteuer 1989 betreffende Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil wurde der für den Kläger vor dem FG aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1992 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger rechtzeitig Beschwerde erhoben. Hierbei hat er über die Erklärung der Beschwerdeeinlegung hinaus lediglich angekündigt, die Beschwerdebegründung werde innerhalb eines Monats nachgereicht.

Durch Verfügung vom 18. Januar 1993 der Senatsgeschäftsstelle beim Bundesfinanzhof (BFH) -- zugestellt am 20. Januar 1993 -- wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß bis zum Ablauf der Frist aus § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim FG eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei. Der Kläger hat sich hierauf nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt u. a. voraus, daß einer der abschließend bezeichneten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) geltend gemacht wird und daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde des Klägers nicht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist, die nicht verlängert werden kann, muß der Zulassungsgrund "dargelegt" werden (BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1968 1 B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824). Dies ist nicht geschehen. Lediglich der Antrag auf Zulassung der Revision als "Divergenzrevision" ist nicht ausreichend.

2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 306

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