Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Der Hinweis, daß eine Frage höchstrichterlich nicht entschieden und verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Es muß ferner herausgestellt werden, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung muß dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die aufgeworfene Rechtsfrage, d. h., es muß konkret ausgeführt werden, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht (vgl. Beschluß des BFH vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240). Dies gilt auch, soweit die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (Beschluß des Senats vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung zwar eine Rechtsfrage als klärungsbedürftig herausgestellt. Es fehlt jedoch an Darlegungen dazu, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Allein der Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und verfassungsrechtlich zweifelhaft erscheint, genügt dafür nicht (Beschluß des BFH vom 23. August 1994 VII B 70/94, BFH/NV 1995, 412). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Grunde in einer inhaltlichen Kritik an der Rechtsauffassung des Finanzgerichts in der Art einer Revisionsbegründung, die die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (Beschluß des Senats vom 13. April 1993 III B 88/91, BFH/NV 1994, 44).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 148

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