Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Darstellung der Klärungsbedürftigkeit.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob Art. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes (SteuervereinfG 1980), der die ihm günstige Änderung der Regelung über die Verzinsung von Erstattungsbeträgen in § 236 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) enthält, gemäß Art. 14 Abs. 2 SteuervereinfG 1980 i.V.m. § 38 des Staatshaftungsgesetzes (StHG) am 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist, obwohl das StHG später vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt worden ist.

Damit wird keine - nach Auffassung des Klägers klärungsbedürftige - Rechtsfrage hinreichend deutlich umrissen. Der Kläger hat zwar eine abstrakte formulierte Rechtsfrage herausgearbeitet. Es fehlt indes an der erforderlichen Darstellung der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger führt insoweit lediglich aus, es gebe keine grundsätzlichere Frage als diejenige, ob ein Gesetz rechtlichere Wirkungen entfaltet habe oder nicht. Damit hat der Kläger nicht genügend dargetan, daß eine für den Rechtsstreit erhebliche Rechtsfrage vorliege, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftnis sei. Es fehlt zum einen an Angaben darüber, ob und ggf. mit welchen Aussagen die in Rede stehende Problematik von Rechtsprechung und Schrifttum behandelt wird. Zum anderen hat der Kläger nicht dargestellt, aus welchen Gründen die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig erscheint. Der Kläger hat insoweit lediglich die grundsätzliche Bedeutung behauptet. Im Grunde hat er eine Revisionsbegründung gegeben, die die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419142

BFH/NV 1994, 44

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