Der gemeine Wert kann auch im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden (§§ 199 bis 203 BewG). Hierzu muss zwingend die Anlage "Vereinfachtes Ertragswertverfahren" ausgefüllt und beigefügt werden. Einzelheiten hierzu s. Vereinfachtes Ertragswertverfahren.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Bei der Übertragung eines Einzelunternehmens ist in Zeile 44 der volle gemeine Wert einzutragen, der auf das Einzelunternehmen entfällt (100 %).
  • Bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist in Zeile 44 der volle gemeine Wert einzutragen. Das Sonderbetriebsvermögen ist nicht mit einzubeziehen.
  • Bei der Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist in Zeile 44 der volle gemeine Wert einzutragen, der auf die Kapitalgesellschaft entfällt. Das gilt auch, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft auf mehrere Erwerber übergehen. Die weitere Wertermittlung erfolgt unter Abschnitt H des Vordrucks (s. Tz. 2.8).

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