Das Gesetz verwendet für die Adoption den Begriff "Annahme als Kind" (§§ 1741 ff. BGB). Damit scheidet bereits begrifflich eine Annahme als Enkel sowie als Schwester oder Bruder aus.[1] Voraussetzung und Ziel der Adoption ist die Schaffung eines künstlichen Eltern-Kind-Verhältnisses. Dies gilt auch bei der Adoption eines Erwachsenen. Der Anzunehmende erhält durch die Adoption die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§§ 1754, 1767 Abs. 2, 1770 BGB). Mit der Adoption erlöschen grundsätzlich die Verwandtschaftsbeziehungen zur bisherigen Familie (§ 1755 BGB). Dies gilt – von der Stiefkind- und Verwandtenadoption abgesehen – uneingeschränkt bei der Minderjährigenadoption (§ 1754 BGB). Bei Volljährigen ist dies die Ausnahme. Regel ist hier, sofern keine Adoption mit starken Wirkungen beantragt wird, die Beschränkung der Adoptionswirkungen auf das Verhältnis von Annehmendem und Anzunehmendem (§ 1770 BGB).

Die Adoption erfolgt nicht mehr wie früher durch Vertrag. Sie wird durch das Familiengericht ausgesprochen = Dekretsystem (§ 1752 BGB). Die Adoption muss insbesondere im Einklang mit dem Kindeswohl stehen. Eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses ist nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten strengen Voraussetzungen möglich (§§ 1759 ff. BGB). Eine einvernehmliche Aufhebung durch Vertrag, der lediglich einer gerichtlichen Bestätigung bedarf, ist anders als früher nicht mehr möglich.

[1] Vgl. Behrentin/Braun, Handbuch Adoptionsrecht, 2017, B Rz. 317 ff.

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