Weder Gesetz noch Rechtsverordnung enthalten Regelungen für die Vergütung des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Die Höhe der Verwaltervergütung wird regelmäßig im Verwaltervertrag geregelt, kann aber auch in der GemO vereinbart sein. Sie bemisst sich i. d. R. nach den jeweils zu erbringenden Verwalterleistungen. Diese wiederum bestimmen sich nach der Art und der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaftseinrichtungen sowie nach dem zu erwartenden Instandhaltungsbedarf. Einen Anspruch auf Umsatzsteuer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung bzw. zur üblichen Vergütung hat der Verwalter nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Vergütungshöhe im Verwaltervertrag ist gem. §§ 675, 612 Abs. 1, 2 BGB ein Anspruch auf die branchenübliche Vergütung gegeben. Einen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben des Verwalters gibt die jeweilige Höhe der "Verwaltungskosten" i. S. d. § 26 der II. BVO. Der Verwaltungskostenansatz beträgt mit Wertanpassung ab 1.1.2005 275 EUR pro Jahr und Wohnung (§ 41 Abs. 2 II. BVO) und bis zu 30 EUR pro Garage oder Stellplatz gem. § 26 Abs. 3 der II. BVO[1]

 
Hinweis

Verwaltervertrag schließen

Angesichts der Spannbreite bei der "üblichen Vergütung" ist unbedingt zu empfehlen, vor Übernahme des Verwalteramts einen entsprechenden Verwaltervertrag mit Angaben zur Vergütungshöhe netto zuzüglich Umsatzsteuer zu schließen.

[1] Vgl. Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl. 2018, § 26, Rn. 154.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge