(1) 1Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen als Leistungsempfänger für bestimmte an sie ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer von der Gegenleistung einbehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abführen. 2Diese Verpflichtung besteht sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, sind verpflichtet, das Abzugsverfahren durchzuführen. 4Die Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfaßt ist. 6Für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. 7Soweit in diesen Fällen die Zuständigkeit für das Abzugsverfahren besonders geregelt wurde, ist danach zu verfahren.

 

(2) 1Dem Abzugsverfahren unterliegen die steuerpflichtigen

 

1.

Werklieferungen und sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV);

 

2.

Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV);

Beispiel:

1Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank in Dresden die Anschaffung eines Pkw. 2Bis zur Rückzahlung des Darlehens läßt sich die Bank den Pkw sicherungsübereignen. 3Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die Bank den Pkw, in dem sie ihn an einen privaten Abnehmer veräußert.

4Mit der Veräußerung des Pkw durch die Bank liegen umsatzsteuerlich eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an die Bank (Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung der Bank an den privaten Abnehmer vor. 5Die Bank als Leistungsempfängerin ist verpflichtet, die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Lieferung des U einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen.

 

3.

Lieferungen von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 UStDV).

2Das Abzugsverfahren erstreckt sich ausschließlich auf die Umsatzsteuerbeträge, die der leistende Unternehmer nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz schuldet.

 

(3) 1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 51 Abs. 1 UStDV ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV). 2Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird (§ 51 Abs. 3 Satz 2 UStDV); dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn das Merkmal der Nichtansässigkeit bei Vertragsabschluß oder bei der Ausführung des Umsatzes noch nicht vorgelegen hat. 3Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. 4Auf diese Umsätze ist daher das Abzugsverfahren nicht anzuwenden. 5Sie sind vom leistenden Unternehmer im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. 6Die Tatsache, daß ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, daß er im Inland ansässig ist. 7Das gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt wurde. 8Wegen der Fragen der Ansässigkeit bei Organschaftsverhältnissen wird auf Abschnitt 21 a hingewiesen.

 

(4) 1Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalles ungewiß (vgl. BFH-Urteil vom 23. 5. 1990 - BStBl II S. 1095), ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Gegenleistung im Inland ansässig ist - z. B. weil die Standortfrage in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlaß geben -, darf der Leistungsempfänger von der Anwendung des Abzugsverfahrens nur absehen, wenn der leistende Unternehmer die in § 51 Abs. 3 UStDV bezeichnete Bescheinigung vorlegt. 2Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. 3Erforderlichenfalls hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, daß er im Inland ansässig ist. 4Ist nicht auszuschließen, daß der leistende Unternehmer nur für eine begrenzte Dauer im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

 

(5) Die Bescheinigung nach § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV ist vom zuständigen Finanzamt nach folgendem Muster zu erteilen:

”Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 51 Abs. 3 Satz 3 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Hiermit wird zur Vorlage bei dem Leistungsempfänger

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