Lieferungen im Freihafen

 

(1) 1In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG), sind wie steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu behandeln, wenn die Gegenstände bei Ausführung der Lieferungen in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen. 2Da eine Ausfuhr nicht vorliegt, kann kein Ausfuhrnachweis geführt werden. 3Es genügt, daß der Unternehmer die vorbezeichneten Voraussetzungen glaubhaft macht. 4Auch das Fehlen des buchmäßigen Nachweises ist in diesen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten nicht zu beanstanden. 5Eine entsprechende Regelung ist für die Fälle des Freihafen-Veredelungsverkehrs und der Freihafenlagerung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG) nicht erforderlich, weil in diesen Fällen keine steuerbaren Lieferungen vorliegen (vgl. Abschnitt 15 Abs. 4).

Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder Güterabfertigungsstellen

 

(2) 1Werden Liefergegenstände von einem Ort im Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes oder einer Nichtbundeseigenen Eisenbahn (NE) im Drittlandsgebiet versendet, kann der Ausfuhrnachweis mit Hilfe des verwendeten Frachtbriefes, auch des EVO-Frachtbriefes, oder Frachtbriefdoppels geführt werden. 2Im Drittlandsgebiet liegen die folgenden Grenzbahnhöfe oder Güterabfertigungsstellen:

Basel Bad Bf,

Basel Bad Gbf,

Bremen Zollausschluß,

Bremerhaven Nordhafen (ohne Carl-Schurz-Gelände),

Duisburg-Ruhrort Hafen,

Hamburg-Süd und

Schaffhausen.

3Als Grenzbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes im Drittlandsgebiet sind auch die Bahnhöfe Bremen-Grolland und Bremerhaven Kaiserhafen (ohne Ladebezirk Industriestammgleis Speckenbüttel) anzusehen. 4Bei diesen Bahnhöfen liegen zwar die Gebäude im Inland, die jeweiligen Be- und Entladestellen befinden sich jedoch im Freihafen. 5Über die Bahnhöfe Bremen-Grolland, Bremerhaven Kaiserhafen und Hamburg-Süd können auch Liefergegenstände versandt werden, bei denen als Bestimmungsort Privatgleisanschlüsse, private Ladestellen oder Freiladegleise im Inland angegeben sind. 6Es liegt deshalb keine Ausfuhr vor, wenn einer dieser Gleisanschlüsse, eine dieser Ladestellen oder eines dieser Ladegleise Bestimmungsort ist.

 

(3) 1Werden Liefergegenstände aus dem Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes im Inland versendet, liegt keine Ausfuhr vor. 2Die verwendeten Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel kommen deshalb als Ausfuhrbelege nicht in Betracht. 3Lediglich bei Versendungen nach den Bahnhöfen Cuxhaven und Emden sowie nach der Abfertigungsstelle Hamburg-Waltershof ist es möglich, Liefergegenstände durch zusätzliche Angabe des Anschlusses in den Freihafen zu versenden. 4Die Bezeichnungen hierfür lauten

 

1.

 

a)

Cuxhaven, Anschluß Amerika-Bahnhof Gleise 1 und 2,

 

b)

Cuxhaven, Anschluß Amerika-Bahnhof Lentzkai Gleise 9 und 10;

 

2.

Emden, Anschlüsse Nord- und Südkai;

 

3.

Hamburg-Waltershof, Anschlüsse Burchardkai, Diestelkai, Euro-Kai, Holzmüller, Paetz u. Co., Gerd Buss, Conrepair und HHLA-Köhlbrand.

5Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel, in denen einer der bezeichneten Anschlüsse als Bestimmungsort angegeben ist, können deshalb als Ausfuhrnachweis anerkannt werden.

 

(4) 1In den Fällen, in denen Gegenstände nach ihrer Ankunft auf einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes im Inland weiter in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, gelten für die Führung des Ausfuhrnachweises die allgemeinen Regelungen (vgl. Abschnitte 131 bis 133). 2Jedoch ist folgendes zu beachten:

 

1.

1Auf folgenden Grenzbahnhöfen der Eisenbahnen des Bundes im Inland besteht auch eine Güterabfertigungsstelle der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB):

Konstanz, SBB

und Singen (Hohentwiel), SBB.

2Werden Liefergegenstände von diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu einem Bestimmungsort in der Schweiz versendet und zu diesem Zweck an den Güterabfertigungsstellen der SBB aufgegeben, kann der Ausfuhrnachweis auch mit Hilfe des Frachtbriefs oder Frachtbriefdoppels der SBB geführt werden.

 

2.

1Auf dem Grenzbahnhof Waldshut kann die Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes beim Güterverkehr mit der Schweiz die Abfertigungsarbeiten für die SBB erledigen. 2Satz 2 der Nummer 1 gilt deshalb für diese Fälle entsprechend.

Postsendungen

 

(5) Bei Postsendungen kommen als Ausfuhrnachweise in Betracht:

 

1.

Versendungsbelege, und zwar

 

a)

1die Einlieferungsbescheinigung für eingeschriebene Briefsendungen einschließlich eingeschriebener Päckchen, für Briefe mit Wertangabe, für gewöhnliche Briefe mit Nachnahme und für Postpakete (Wertpakete, Postpakete mit stiller Versicherung und gewöhnliche Postpakete). 2Die Bescheinigung wird erteilt auf Einlieferungsscheinen, im Einlieferungsbuch, auf Belegen des Absenders, die im Aufdruck mit dem Einlieferungsschein oder Einlieferungsbuch im wesentlichen übereinstimmen, und - ...

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