OFD Düsseldorf, 5.10.2005, S 0130

Durch Runderlass des Innenministeriums NRW vom 30.12.1975, III B 1 – 4/010 – 7650/75 (MBI NW 1976 S. 57; SMBI NW 61100), ergänzt durch Erlass vom 6.4.1979, III B 1 – 4/010 – 9394/79 (MBI NW 1979 S. 730; SMBI NW 61100), sind die Gemeinden gebeten worden, vor Ausstellung einer Spendenbescheinigung zu prüfen, ob in Fällen, in denen ihnen sog. Durchlaufspenden zur Weitergabe an private Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die benannten Empfänger auch die hierfür erforderl. Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit, Verwendung der Spende ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken) erfüllen.

Die FÄ sind durch § 30 AO nicht gehindert, den Gemeinden Angaben über die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Vereine zu machen. Eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, wenn sie der Durchführung des Besteuerungsverfahrens dient. Nach dem AEAO (vgl. Rdn. 4.1 Satz 2 AEAO zu § 30 AO) genügt es, wenn die Offenbarung für das Besteuerungsverfahren nützlich ist. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen ist es daher zulässig, dass die FÄ den Gemeinden in einschlägigen Fällen entsprechende Auskünfte erteilen. Wegen der Auskunft gegenüber dem Spender wird auf Rdn. 4.2 des AEAO zu § 30 AO hingewiesen.

 

Normenkette

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1

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