BMF, 10.3.2005, IV A 5 - S 7410 - 18/05

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3.9.2004, in dem Sie um Klärung von Fragen insbesondere zur Einheitlichkeit der von Pferdepensionen angebotenen Leistungen bitten. Hierzu nehme ich nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Von einer Nebenleistung ist dann auszugehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Wird die Leistungserbringung tatsächlich auf mehrere Unternehmer aufgeteilt, so sind die steuerlichen Folgen für jeden Unternehmer gesondert zu prüfen.

Eine einheitliche Pferdepensionsleistung liegt demnach vor, wenn der Unternehmer dem einzelnen Leistungsempfänger ein Gesamtkonzept zum Einstellen und Betreuen von Pferden zur Verfügung stellt.

Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Unternehmer (Pensionswirt) in diesem Rahmen sämtliche Leistungen erbringt, für die nach den bis zur Anwendung des BFH-Urteils vom 22.1.2004, V R 41/02 (BStBl 2004 II S. 757) maßgeblichen Grundsätzen die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte.

Insbesondere spricht es nicht gegen das Vorliegen einer Pferdepensionsleistung, wenn sich der Pensionswirt darauf beschränkt, die Pferdebox zu überlassen, Stroh bzw. Teile des Futters bereitzustellen und den Weidegang sowie die Nutzung einer Reithalle unabhängig von deren Ausstattung zu ermöglichen, und der Pferdebesitzer weitere Tätigkeiten selbst durchführt (z.B. Entmisten, Einstreuen der Box, Fütterung, Pflege).

Jeweils gesondert zu beurteilende Einzelleistungen, die nicht als Pferdepensionsleistungen zu beurteilen sind, können nur vorliegen, wenn sich der Unternehmer auf die Erbringung eines Minimums an Leistungen beschränkt (z.B. bloße Überlassung der Box und des Futters bzw. bloße Nutzungsüberlassung einer Weide). In diesen Fällen gilt Folgendes:

Die dauerhafte Vermietung einer Pferdebox ist eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung.

Die Überlassung einer Sportanlage (hier: Reithalle) an einen Endverbraucher stellt unabhängig von deren Ausstattung eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar (vgl. Abschn. 86 Abs. 1 UStR). In den Fällen der Zwischenvermietung (vgl. Abschn. 86 Abs. 2 UStR) ist die Leistung „Überlassung einer Reithalle” – unabhängig davon, ob es sich um eine sog. reine Bewegungshalle handelt – entsprechend den Vorgaben von Abschn. 86 Abs. 2 Nr. 7 UStR aufzuteilen in eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.

Die Nutzungsüberlassung einer Weide stellt eine steuerfreie Grundstücksüberlassung dar.

Sofern im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugtes Futter geliefert wird, unterliegt die Lieferung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Die Beurteilung von Zuchtleistungen hat durch das o.a. BFH-Urteil vom 22.1.2004 keine Änderung erfahren.

Die Regelungen der Textziffern 1. und II, des BMF-Schreibens vom 9.8.2004, IV B 7 – S 7233 – 29/04/IV B 7 – S 7410 – 25/04 – (BStBl 2004 I S. 851) können auch auf vor dem 1.1.2005 erbrachte Leistungen der Pferdepensionen angewandt werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a

UStG § 4 Nr. 12 Satz 2

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