BMF, 13.11.2002, IV C 4 - S 0177 - 24/02

Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000

Sitzung der Finanzministerkonferenz am 2.10.2002 – Punkt 5 TO

Nach meinem Schreiben vom 2.4.2002 (BStBl 2002 I S. 491) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum 31.12.2002 eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Übergangsregelung auf den Veranlagungszeitraum 2003 ausgedehnt; die Frist, bis zu deren Ablauf die geförderte Körperschaft eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügende Satzung erhalten haben muss, wird bis zum 30.6.2003 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 58 Nr. 1

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