Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Derartige Zuwendungen, für die die Mitglieder kein Entgelt zu entrichten haben, werden nach Wegfall der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F. durch § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) bzw. § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) erfasst.

Zu erfassen sind alle Geschäftsvorfälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften aus ihrem unternehmerischen Bereich unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Mitglieder oder diesen nahe stehenden Personen erbringen. Den Mitgliedern nahe stehende Personen sind deren Angehörige i. S. v. § 15 AO. Voraussetzung ist, dass derartige Umsätze, die im Interesse der einzelnen Mitglieder getätigt werden, im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im unternehmerischen Bereich erbracht werden und es sich um Sonderleistungen des Vereins an die Mitglieder handelt.

Gemeinnützige Vereine verstoßen gegen das Gebot selbstlosen Handelns, wenn sie ihren Mitgliedern Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen zukommen lassen (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b, auch s. AEAO zu § 52 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 9 und 10, Anhang 2). Grundsätzlich dürfen Vereinsmittel nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bei einem Verstoß ist die Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit gefährdet. Es können U.U. erhebliche Steuerfolgen ausgelöst werden.

Eine Ausnahme bilden lediglich Annehmlichkeiten, die bei der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich sind und als angemessen gelten (s. AEAO zu § 52 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 10, Anhang 2). Aufmerksamkeiten in diesem Sinne sind:

Aufmerksamkeiten aus Anlass persönlicher Ereignisse (z. B. Geburtstag oder langjährige Funktion im Verein). Dafür können z. B. Blumen oder ein Buch bis zu einem Betrag von 60 EUR je Anlass angemessen sein (s. R 19.6 LStR). In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung diesen Wert übersteigen, sofern sie angemessen bleibt.
Zu besonderen Vereinsanlässen können Mitglieder mit Aufmerksamkeiten bedacht werden, die unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Hierunter fällt beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei Vereinsfeiern oder der Hauptversammlung. Auch hier gilt die Obergrenze von höchstens 60 EUR je teilnehmendes Vereinsmitglied im Jahr.

Die Aufmerksamkeiten sollten den jährlichen Mitgliedsbeitrag jedoch nicht überschreiten. Denn sonst besteht die Gefahr, dass die jährlichen Beiträge der Mitglieder nicht mehr als Zuwendungen/Spenden i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) steuerlich abgezogen werden können.

Bei Vereinsausflügen gilt die 60 EUR-Grenze dann nicht, wenn es sich um "Zielveranstaltungen" (z. B. Sportreisen, Kulturreisen, die nicht Touristikreisen sind) handelt. Das sind Ausflüge, die dem Satzungszweck dienen, wenn am Zielort z. B. überwiegend kulturelle oder sportliche Veranstaltungen stattfinden.

Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden. So beispielsweise bei der Beschaffung verbilligter oder unentgeltlicher Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind.

Es stellt sich außerdem die Frage, ob derartige geldwerte Vorteile als solche zu versteuern sind. Dies muss grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft werden. Hier ist zum Beispiel an die Freigrenze von 60 EUR für Sachleistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zu denken. Sachleistungen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner Bereicherung führen, sind steuerfrei. Voraussetzung ist jedoch ein Dienstverhältnis im steuerrechtlichen Sinn: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulden – was bei Vereinsmitgliedern meist nicht der Fall ist. Anders kann es sich jedoch beispielsweise bei Amateursportlern verhalten. Solange die Betätigung als Selbstzweck bei einer Freizeitgestaltung ausgeübt wird, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses, weil der Sportler dem Verein nicht seine Arbeitskraft schuldet. Ein Arbeitsverhältnis ist jedoch anzunehmen, wenn der Sportler für seine Betätigung laufend ein in der Höhe feststehendes Entgelt erhält und dieses über einen Aufwandsersatz hinausgeht.

Insgesamt ist Vereinen bei Zuwendungen an Mitglieder Zurückhaltung zu empfehlen. Denn die Gefahr der Aberkennung der Steuerbegünstigung, mit der erhebliche steuerliche Folgen ausgelöst werden, steht in keinem Verhältnis zu den kleinen Gefälligkeiten gegenüber den Vereinsmitgliedern.

S. "Gesellige Veranstaltungen" bezüglich von Annehmlichkeiten bzw. Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass und s. "Eigenverbrauch/Wertabgabebesteuerung" wegen der Besteuerung dieser unentgeltlichen Wertabgaben.

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