I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften haben eine unternehmerische und außerunternehmerische Sphäre. S. "Umsatzsteuer". Die Finanzverwaltung differenziert nunmehr der Rechtsprechung des EuGH und des BFH folgend zwischen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Sphäre. Die Begrifflichkeiten sollen inhaltlich denjenigen der unternehmerischen und der außerunternehmerischen Sphäre entsprechen. Allerdings wird nunmehr eine dreigliedrige Unterteilung vorgenommen: (i) die wirtschaftliche (oder unternehmerische) Tätigkeit einerseits und (ii) die nichtwirtschaftliche (nichtunternehmerische) Tätigkeit andererseits. Die nichtwirtschaftliche (nichtunternehmerische)Tätigkeit wird wiederum unterteilt in (a) die unternehmensfremde (private) Tätigkeit und (b) die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne.

Beachte!

Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass es Tätigkeiten gibt, die nicht zum unternehmerischen (= wirtschaftlichen) Bereich, aber auch nicht zum privaten Bereich (unternehmensfremden Bereich) des Unternehmers gehören. Die Finanzverwaltung benennt im Umsatzsteueranwendungserlass gegenwärtig beispielhaft drei Bereiche, für die diese Einordnung zutrifft: (i) das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, (ii) der Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung, (iii) die hoheitlichen Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die vierte Fallgruppe ist für die gemeinnützigen Vereine von Relevanz: (iv) die unentgeltlichen Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden.

Wirtschaftsgüter, die zum Unternehmensvermögen gehören, aber für außerunternehmerische Zwecke (z. B. für den Tätigkeitsbereich "ideell") entnommen bzw. genutzt werden, sind u. U. auf die Tatbestandsmerkmale der Wertabgabebesteuerung zu untersuchen. In die unternehmerische Sphäre eines Vereins sind folgende Tätigkeitsbereiche einzuordnen (rein umsatzsteuerlich):

  • die vermögensverwaltenden Betätigungen,
  • die steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe),
  • die steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, mit denen partielle Steuerpflicht ausgelöst wird.
 

Tz. 2

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Dem außerunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engen Sinne s. o.) Bereich sind die satzungsmäßigen Tätigkeiten, soweit diese ausschließlich den ideellen Tätigkeitsbereich betreffen, zuzuordnen. Davon zu unterscheiden sind die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der unternehmensfremden (privaten) Tätigkeiten.

Ein Schaubild der Möglichkeiten von Wertabgabebesteuerungstatbeständen ist unter "Umsatzsteuer" (s. "Umsatzsteuer" Tz. 54) abgedruckt.

II. Wertabgabebesteuerung

1. Allgemeines

 

Tz. 3

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Seit 01.04.1999 ist die Eigenverbrauchsbesteuerung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt enthält das Umsatzsteuergesetz keinen eigenständigen Steuertatbestand "Eigenverbrauch" mehr. Durch das Steuerentlastungsgesetz wurden § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG a. F. aufgehoben, welches der Konzeption der 6. EG-Richtlinie entspricht.

Die bisherigen Eigenverbrauchstatbestände wurden in § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) – bisheriger Gegenstandseigenverbrauch/endgültige Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für private Zwecke – bzw. § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) – bisheriger Leistungs-/Verwendungseigenverbrauch/vorübergehende Verwendung von Gegenständen bzw. Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens, übernommen und den entgeltlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt.

 

Tz. 4

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Gesetzesänderung umfasst auch die

  • unentgeltlichen Leistungen an Arbeitnehmer;
  • unentgeltlichen Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen, usw. an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder dessen nahestehenden Personen.

Der bisherige Tatbestand des steuerbaren Aufwendungseigenverbrauchs (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG a. F.) entfällt, weil künftig der Vorsteuerabzug für derartige Eingangsumsätze ausgeschlossen ist (s. § 15 Abs. 1a UStG, Anhang 5).

2. Wertabgabe von Gegenständen/Gleichstellung mit einer Lieferung

 

Tz. 5

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Tatbestände der Wertabgabebesteuerung sind immer dann zu prüfen, wenn eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft als Unternehmer im Inland (s. § 1 Abs. 2 UStG, Anhang 5) Gegenstände (Wirtschaftsgüter) des unternehmerischen Bereiches/Vermögens für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen (Entnahme muss für ideelle bzw. sonstige außerunternehmerische Zwecke erfolgen). Wird aber von Beginn an beabsichtigt, die bezogenen Leistungen oder Lieferungen ausschließlich zur Erzielung unentgeltlicher steuerbarer Wertabgaben zu nutzen, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. D.h. hierdurch existiert keine Möglichkeit mehr der Zuordnung der bezogenen Lieferung oder sonstigen Leistung in den unternehmerischen Bereich.

Beachte!

Es ist also nicht (mehr) möglich, zunächst einen Vorsteuerabzug geltend zu machen und spät...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge