Tz. 69

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Gemeinnützige Körperschaften (wie z. B. Vereine) zeichnen sich nicht dadurch aus, dass sie ähnlich umfänglich wie ein exportierendes Unternehmen der deutschen Wirtschaft zollrechtlich in Erscheinung treten. So werden zahlreiche für die Wirtschaft typische Sachverhalte in diesen Einrichtungen nicht vorzufinden sein. Dafür ergeben sich aus der weltweiten wissenschaftlichen Forschung, der internationalen Entwicklungshilfe und sonstigen Bereichen, in denen gemeinnützige weltweit handelnde Vereine tätig sind und den hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten andere Berührungspunkte mit dem Zollrecht, die nicht unbedingt als eine klassische Materie zu bezeichnen ist. Diese Berührungspunkte sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

 

Tz. 70

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zunächst ist festzustellen, dass es im Grundsatz zollrechtlich keine Sonderbehandlung für (gemeinnützige) Körperschaften, wie z. B. Vereine gibt. Vielmehr gelten für diese die allgemeinen Regelungen und Verfahren, die oben bereits dargestellt wurden. Auf Grund der auch im Bereich der Wissenschaft und Forschung stetig voranschreitenden Internationalisierung der Beziehungen ergeben sich Problematiken besonderer Art durch den Transport von Forschungsequipment oder auch von wissenschaftlichen Ergebnissen aus der EU heraus in Drittländer oder aus Drittländern in die EU. Auch Forschungsgegenstände und -equipment stellen nach der zollrechtlichen Terminologie entweder Unionswaren oder Nicht-Unionswaren dar.

 

Tz. 71

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es zeigt sich bereits anhand dieser Ausführungen, dass sich zollrechtliche Berührungspunkte von Gemeinnützigen immer dann ergeben, wenn diese Waren von außerhalb der EU anschaffen oder drittländische Waren in die EU einführen. Die Bandbreite dieser eingeführten Waren reicht von Gensequenzen über auf Festplatten gespeicherte Daten bis hin zu Forschungsgeräten oder sogar ganzen Laboren. Sämtliche dieser Waren müssen zollrechtlich erfasst und ordnungsgemäß behandelt werden.

1. "Kleiner Grenzverkehr" unter Wissenschaftlern und Mitarbeitern bei internationalen Organisationen

 

Tz. 72

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Erfahrung lehrt, dass dieser Transport von Forschungsgerätschaften, wissenschaftlichen Daten oder anderen Waren auf vielfältige Art vonstattengeht. Zu denken ist etwa an den in der Praxis äußerst verbreiteten, aber nichtsdestotrotz zollrechtlich hoch problematischen "kleinen Grenzverkehr" zwischen an Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlern. Ohne die zollrechtlichen Konsequenzen zu erfassen, wird ein Wissenschaftler eines Forschungsinstitutes in Deutschland gebeten, einen Bestandteil eines Forschungsgerätes auf seiner Reise zur Forschungseinrichtung in der Schweiz im Gepäck zu transportieren. Das spart zum einen Zeit und zum anderen Geld. Regelmäßig wird der Wissenschaftler den entsprechenden Gegenstand in seinem am Flughafen aufgegebenen Gepäck transportieren, ohne diesen beim Durchschreiten des Zollbereichs am Zielflughafen ordnungsgemäß zu deklarieren. Der Wissenschaftler begeht durch diese Vorgehensweise nichts anderes als eine (im Zweifel vorsätzliche) Zollhinterziehung bzw. einen Zollschmuggel im Zielland. Entsprechendes gilt bei Transporten von Gegenständen drittländischer Forschungseinrichtungen zu einem deutschen Forschungsinstitut in Bezug auf den deutschen Zoll.

 

Tz. 73

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es existiert mit Art. 41 ZollbefreiungsVO zwar ein Befreiungstatbestand, der Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden von den Einfuhrabgaben befreit. Dieser Befreiungstatbestand erfasst aber gänzlich andere Waren als die hier in Rede stehenden wissenschaftlichen Geräte oder Bestandteile derselben. Zudem darf es sich bei den nach Art. 41 ZollbefreiungsVO befreiten Waren ausschließlich um solche des persönlichen Ge- und Verbrauchs handeln.

 

Hinweis

Regelmäßig erlangt weder die Verwaltung noch die Steuerabteilung von entsprechenden Sachverhalten Kenntnis, die sich in der Regel auf Ebene der beteiligten Wissenschaftler ereignen. Genauso regelmäßig fehlt es auf Seiten der Wissenschaftler an einem Bewusstsein, sich ggf. mit diesem Vorgehen strafbar gemacht zu haben. Es sollte hier von vornherein eine Aufklärungsarbeit seitens der in den entsprechenden Einrichtungen mit der Bearbeitung zollrechtlicher Themen und Sachverhalten betrauten Mitarbeiter erfolgen.

1. Waren des Kapitels XI. der ZollbefreiungsVO

 

Tz. 74

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Neben diesem kleinen Grenzverkehr führen international tätige Körperschaften (in der Rechtsform des Vereins) ganz "offiziell" Waren ein, die ggf. in den Anwendungsbereich von Zollbefreiungstatbeständen der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) fallen. Die Inanspruchnahme entsprechender Befreiungstatbestände verlangt neben einer Antragstellung die Erfüllung weiterer Voraussetzungen.

 

Tz. 75

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Die ZollbefreiungsVO sieht in Kapitel XI. die Befreiung von Einfuhrabgaben für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sow...

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