Tz. 8

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebs Wohlfahrtspflege ist auch, dass die Leistungen dieses Betriebs unmittelbar dem Personenkreis i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) zugutekommen. Aus diesem Grund werden nach bisherigen Grundsätzen keine Zweckbetriebe anerkannt, wenn Leistungen gegenüber anderen (fremden) gemeinnützigen Körperschaften erbracht werden. Verwiesen sei auf die BFH-Urteile aus 1990 zur zentralen Krankenhausapotheke zur Frage der Beschaffung oder zu Gehaltsabrechnungsstellen für andere steuerbegünstigte Körperschaften. Der BFH hatte jedoch bisher die Auffassung vertreten, dass die geforderte Unmittelbarkeit auch dann nicht gegeben ist, wenn die Körperschaft als Erfüllungsgehilfe gegenüber einem nicht begünstigten Auftraggeber tätig wird, vgl. BFH vom 16.12.2009, BStBl II 2011, 398 und BFH vom 17.02.2010, BStBl II 2010, 1006, Rz. 9b. Mit dem Urteil des BFH vom 17.02.2010, BStBl II 2010, 1006, ist eine erste Abmilderung eingetreten, indem der BFH festgestellt hat, dass ein Zweckbetrieb auch gegeben sein kann, wenn eine steuerbefreite Körperschaft eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbständig und eigenständig unterstützt und wenn diese Tätigkeit die eigenen satzungsmäßigen Zwecke umfasst. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn beide Körperschaften als Satzungszweck den Bereich Wohlfahrtspflege haben (vgl. auch Märkle/Alber, 414). Mit Urteil vom 27.11.2013, BStBl II 2016, 68 hat der BFH aber nunmehr auch ausgeführt, dass beim Kriterium der Unmittelbarkeit keine vertragliche Beziehung zu den betreuten Hilfsbedürftigen bestehen muss, sondern es nur darauf ankommt, dass die Hilfeleistung tatsächlich unmittelbar gegenüber der hilfsbedürftigen Person erbracht wird (s. a. AEAO TZ 3 Satz 4 zu § 66 AO, Anhang 2).

Nach wie vor gilt aber, dass Leistungen, die faktisch nicht gegenüber den hilfsbedürftigen Personen direkt erbracht werden, mangels Unmittelbarkeit keinen Zweckbetrieb begründen (s. AEAO TZ 3 Satz 5 zu § 66 AO, Anhang 2).

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