1. Allgemeines

 

Tz. 115

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Das Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe kann zusammengerechnet werden (s. § 64 Abs. 2 AO). Es gilt hier das Saldierungsgebot aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe untereinander. Ist das Ergebnis positiv, besteht keine Gefahr für die Aberkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft. In derartigen Fällen sind – ggf. nach Endversteuerung – die Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Negative Ergebnisse können die Steuerbegünstigung gefährden und können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Es werden erhebliche Steuerfolgen ausgelöst. Das sind:

  • Ggf. Schenkungsteuer für erbrachte Zuwendungen/Spenden;
  • Ertragsteuerpflicht für die Vermögensverwaltung;
  • Zweckbetriebe i. S. v. §§ 6568 AO (s. Anhang 1b) liegen mangels Steuerbegünstigung nicht mehr vor. Derartige Einnahmen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen;
  • Wegfall der Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR nach § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb;
  • Steuerfreie Umsätze werden u. U. steuerpflichtig;
  • Der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) kommt nicht mehr zur Anwendung. Die Umsätze sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.
  • Die Vorsteuerpauschalierung i. S. v. § 23a UStG (s. Anhang 5) kommt nicht mehr zur Anwendung;
  • Der Übungsleiterpauschbetrag i. H. v. 3 000 EUR (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10) kann nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden.
  • Die Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 EUR (s. § 3 Nr. 26a EStG, Anhang 10) kann nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden;
  • Die Zuschussgeber (Bund, Land, Kommunen) können die gewährten Zuschüsse zurückfordern, weil die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr vorliegt,
  • Zuwendungen/Spenden können von den Zuwendenden/Spendern zurückgefordert werden, weil keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mehr gegeben ist.

Ggf. können auch persönliche Haftungsfolgen nach § 10b Abs. 4 EStG für die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder in Betracht kommen.

2. Gültigkeit des § 64 Abs. 2 AO

 

Tz. 116

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

§ 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) gilt nach dem Gesetzeswortlaut für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind (s. §§ 6568 AO, Anhang 1b). Die Regelung kommt aber dann auch zur Anwendung, wenn die Besteuerungsfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von brutto 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht überschritten wird, weil diese zitierte Vorschrift ebenfalls die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, nennt. Werden aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Besteuerungsfreigrenze nicht überschreitet, Dauerverluste erwirtschaftet, kann diese Tatsache einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) darstellen und zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen führen, mit der Folge, dass andere Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltungen, Zweckbetriebe) steuerpflichtig werden.

 

Hinweis:

Wird die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit aberkannt, werden die Zweckbetriebe automatisch zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Steuerpflicht.

3. Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen

 

Tz. 117

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Es ist eine getrennte Gewinnermittlung (GuV-Rechnung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung) für jeden einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb notwendig, weil § 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) nicht für die Gewinnermittlung, sondern für die Beurteilung der Steuerbegünstigung gilt und diese Trennung dem Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung i. S. v. § 63 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) Rechnung trägt.

 

Tz. 118

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Trennung der Betriebsergebnisse erscheint außerdem zweckmäßig, weil für einige steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Besonderheiten gelten.

 

Tz. 119

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Nachfolgend werden die Besonderheiten dargestellt:

  • Wird anlässlich von sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke erfüllen, einschließlich der Zweckbetriebe, Werbung betrieben, kann nach § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b) der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen aus der Werbung zugrunde gelegt werden. S. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 29ff., Anhang 2.
  • Ausgaben in Verbindung mit einem Anzeigengeschäft können nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als diese mit steuerpflichtigen Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bezüglich des Anzeigenteils können demzufolge nur die Ausgaben zum Abzug zugelassen werden, die auf den Anzeigenteil entfallen. Hierzu gehören die anteiligen Druck- und Papierkosten und ein bestimmter Prozentsatz des bezüglich des Textteils entstandenen Aufwands.
  • Nach § 64 Abs. 5 AO (s. Anhang 1b) können die Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials i. H. d. branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. S. AEAO zu § 64 Abs. 5 AO TZ 2...

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