Tz. 33a
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Leistungen, die die Körperschaft gegenüber ihren Mitgliedern auf der Grundlage der Mitgliedsbeiträge erbringt, sind ggf. dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in der gesamten bzw. teilweisen Höhe zuzuordnen. Im Zweifelsfall ist der Mitgliedsbeitrag in einen echten und unechten Betrag aufzuteilen. S. hierzu UR 1995, 210 und BFH vom 21.04.1993, BFH/NV 1994, 60. Zu den Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren als Leistungsentgelte s. auch BFH vom 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2213.
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